RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2023 GeschäftszahlRo 2022/07/0006 RechtssatzDas VwG hat im vorliegenden Fall nicht die Anwendung des Prinzips der Verhältniswahl auf die Zusammensetzung des Vorstandes in Frage gestellt, sondern dem Verbandsrat lediglich einen Freiraum bei der erforderlichen gemeindeübergreifenden Zusammenfassung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden jeweils vertretenen Gemeinderatsparteien (Fraktionen) iSd § 21 Abs. 7 Krnt Allg GdO 1998 zu den für die verhältnismäßige Vertretung im Vorstand maßgeblichen "politischen Parteien" iSd § 43 Abs. 1 Krnt AWO 1994 zugestanden. Das Bestehen eines solchen Beurteilungsspielraumes des Verbandsrates bei der Abhaltung der Wahl zum Vorstand ist schon deshalb nachvollziehbar, weil § 43 Abs. 1 Krnt AWO 1994 in dieser Hinsicht lediglich anordnet, dass im Rahmen einer Mehrheitswahl die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien "nach Möglichkeit zu berücksichtigen" ist. Sie schreibt damit gerade nicht (wie etwa nunmehr § 84a Abs. 1 Krnt Allg GdO 1998, § 8 Abs. 2 Krnt SchulG 2000 oder § 41 Abs. 2 Krnt PflegeG 2022) die Bildung von "Gemeindeverbandsparteien" als Fraktionen des Verbandsrates und daran anknüpfend ein Fraktionswahlrecht mit einem Vorschlagsrecht der jeweiligen Fraktionen vor. Derartiges wäre schon deshalb nicht zielführend, weil nicht die Berücksichtigung (nur) der im Verbandsrat vertretenen Parteien, sondern jener in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vorgesehen ist, welche - wie im Übrigen auch die im vorliegenden Fall betroffene Namensliste - nicht notwendigerweise über Mitglieder im Verbandsrat verfügen.Das VwG hat im vorliegenden Fall nicht die Anwendung des Prinzips der Verhältniswahl auf die Zusammensetzung des Vorstandes in Frage gestellt, sondern dem Verbandsrat lediglich einen Freiraum bei der erforderlichen gemeindeübergreifenden Zusammenfassung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden jeweils vertretenen Gemeinderatsparteien (Fraktionen) iSd Paragraph 21, Absatz 7, Krnt Allg GdO 1998 zu den für die verhältnismäßige Vertretung im Vorstand maßgeblichen "politischen Parteien" iSd Paragraph 43, Absatz eins, Krnt AWO 1994 zugestanden. Das Bestehen eines solchen Beurteilungsspielraumes des Verbandsrates bei der Abhaltung der Wahl zum Vorstand ist schon deshalb nachvollziehbar, weil Paragraph 43, Absatz eins, Krnt AWO 1994 in dieser Hinsicht lediglich anordnet, dass im Rahmen einer Mehrheitswahl die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien "nach Möglichkeit zu berücksichtigen" ist. Sie schreibt damit gerade nicht (wie etwa nunmehr Paragraph 84 a, Absatz eins, Krnt Allg GdO 1998, Paragraph 8, Absatz 2, Krnt SchulG 2000 oder Paragraph 41, Absatz 2, Krnt PflegeG 2022) die Bildung von "Gemeindeverbandsparteien" als Fraktionen des Verbandsrates und daran anknüpfend ein Fraktionswahlrecht mit einem Vorschlagsrecht der jeweiligen Fraktionen vor. Derartiges wäre schon deshalb nicht zielführend, weil nicht die Berücksichtigung (nur) der im Verbandsrat vertretenen Parteien, sondern jener in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vorgesehen ist, welche - wie im Übrigen auch die im vorliegenden Fall betroffene Namensliste - nicht notwendigerweise über Mitglieder im Verbandsrat verfügen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070006.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.