RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2024 GeschäftszahlRo 2022/07/0008 RechtssatzDie Annahme, eine (vorübergehende) Lagerung von Abfällen werde nur dann erfasst, wenn der Betreiber der Anlage selbst die nachfolgende Tätigkeit nach Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durchführt bzw. zumindest auf die Art der folgenden Behandlung Einfluss hat, findet im Wortlaut von Z 5 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 keine Deckung. Die Systematik der Bestimmung entspricht vielmehr den Regelungen zur Lagerung von Abfällen nach Anhang 2 AWG 2002 zu R13 der Verwertungsverfahren und D 15 der Beseitigungsverfahren, wobei jeweils Voraussetzung ist, dass die Lagerung "bis zur Anwendung" eines der unter R1 bis R12 bzw. D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) erfolgt. Ihren unionsrechtlichen Hintergrund haben diese Bestimmungen in Anhang I D 15 und Anhang II R 13 Abfall-RL. Insoweit hat der EuGH aber bereits ausgeführt, dass nicht vorgesehen ist, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstellt, wenn sie in dem Unternehmen erfolgt, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollen. Da die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung oder der Beseitigung der Abfälle als auch bei ihrer Verbringung droht, spielt es keine Rolle, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert wird (EuGH 25.6.1998, C-192/96; VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130).Die Annahme, eine (vorübergehende) Lagerung von Abfällen werde nur dann erfasst, wenn der Betreiber der Anlage selbst die nachfolgende Tätigkeit nach Ziffer eins, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 durchführt bzw. zumindest auf die Art der folgenden Behandlung Einfluss hat, findet im Wortlaut von Ziffer 5, des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 keine Deckung. Die Systematik der Bestimmung entspricht vielmehr den Regelungen zur Lagerung von Abfällen nach Anhang 2 AWG 2002 zu R13 der Verwertungsverfahren und D 15 der Beseitigungsverfahren, wobei jeweils Voraussetzung ist, dass die Lagerung "bis zur Anwendung" eines der unter R1 bis R12 bzw. D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) erfolgt. Ihren unionsrechtlichen Hintergrund haben diese Bestimmungen in Anhang römisch eins D 15 und Anhang römisch zwei R 13 Abfall-RL. Insoweit hat der EuGH aber bereits ausgeführt, dass nicht vorgesehen ist, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstellt, wenn sie in dem Unternehmen erfolgt, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollen. Da die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung oder der Beseitigung der Abfälle als auch bei ihrer Verbringung droht, spielt es keine Rolle, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert wird (EuGH 25.6.1998, C-192/96; VwGH 21.10.2004, 2004/07/0130). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.