RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2023 GeschäftszahlRo 2022/07/0011 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/07/0208 B 19.10.2023 Ra 2022/07/0210 B 07.11.2023 Ra 2022/07/0211 B 07.11.2023 Ra 2023/07/0098 B 19.10.2023 Ra 2023/07/0159 B 20.11.2023 Ra 2023/07/0162 B 29.11.2023 Ra 2023/07/0163 B 29.11.2023 Ra 2023/07/0164 B 29.11.2023 RechtssatzDer VwGH hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, 2006/07/0034, und
- Oktober 2007, 2006/07/0007, zu den Nachtfahrverboten nach den Verordnungen Verkehrsbeschränkende Maßnahmen Tirol 2004 und Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/278 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom
- November 2005, C 320/03, Kommission gegen Österreich, und die entsprechenden Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt, dass es sich bei der Maßnahme eines Nachtfahrverbotes um eine Maßnahme, welche den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindert als ein sektorales Fahrverbot, handelt. Die Europäische Kommission hat im Verfahren zur Rechtssache C-320/03 ein Nachtfahrverbot ausdrücklich als gelindere Maßnahme angeführt und erachtet sie als mit dem Unionsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilt, findet sich im zur Rechtssache C-320/03 ergangenen Urteil nicht. Diese Rechtsprechung ist aufgrund der hinreichend vergleichbaren Wortlaute der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Verordnungen und der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntalautobahn idF LGBl. Nr. 121/2020 auf den vorliegenden Fall übertragbar. An der Beurteilung vermag auch das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, das ebenso zu einem sektoralen Fahrverbot ergangen ist, nichts zu ändern, denn auch in dieser Entscheidung finden sich keine Anhaltspunkte, dass der EuGH Zweifel an der Unionskonformität eines Nachtfahrverbotes hätte.Der VwGH hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, 2006/07/0034, und
- Oktober 2007, 2006/07/0007, zu den Nachtfahrverboten nach den Verordnungen Verkehrsbeschränkende Maßnahmen Tirol 2004 und Verkehrsbeschränkende Maßnahmen A 12 BGBl 2003/II/278 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom
- November 2005, C 320/03, Kommission gegen Österreich, und die entsprechenden Schlussanträge des Generalanwalts ausgeführt, dass es sich bei der Maßnahme eines Nachtfahrverbotes um eine Maßnahme, welche den freien Verkehr von Waren und Transportdienstleistungen weniger behindert als ein sektorales Fahrverbot, handelt. Die Europäische Kommission hat im Verfahren zur Rechtssache C-320/03 ein Nachtfahrverbot ausdrücklich als gelindere Maßnahme angeführt und erachtet sie als mit dem Unionsrecht vereinbar. Ein Hinweis, dass der EuGH diese Auffassung nicht teilt, findet sich im zur Rechtssache C-320/03 ergangenen Urteil nicht. Diese Rechtsprechung ist aufgrund der hinreichend vergleichbaren Wortlaute der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Verordnungen und der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge auf der A 12 Inntalautobahn in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2020, auf den vorliegenden Fall übertragbar. An der Beurteilung vermag auch das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, das ebenso zu einem sektoralen Fahrverbot ergangen ist, nichts zu ändern, denn auch in dieser Entscheidung finden sich keine Anhaltspunkte, dass der EuGH Zweifel an der Unionskonformität eines Nachtfahrverbotes hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070011.J05