← Österreich

{'item': 'Ro 2022/07/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2023 GeschäftszahlRo 2022/07/0011 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/07/0208 B 19.10.2023 Ra 2022/07/0210 B 07.11.2023 Ra 2022/07/0211 B 07.11.2023 Ra 2023/07/0098 B 19.10.2023 Ra 2023/07/0159 B 20.11.2023 Ra 2023/07/0162 B 29.11.2023 Ra 2023/07/0163 B 29.11.2023 Ra 2023/07/0164 B 29.11.2023 RechtssatzDer EuGH hat sich im Urteil vom

  1. Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, zur Ausnahmeregelung der dem Urteil zugrundeliegenden Verordnung Sektorales Fahrverbot A12 2007 für jene LKW, die in der "Kernzone" bzw. in der "erweiterten Zone" be- und entladen werden, geäußert, die mit dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge A12 2010 insoweit übereinstimmend ist. Wie die Republik Österreich zu Recht vorträgt, könnte nämlich die Verlagerung dieser Art von Verkehr auf die Schiene eine Verlängerung der Strecken mit sich bringen, da zu den ursprünglichen Strecken noch die Fahrten zu den Bahnterminals hinzukämen; dies hätte eine Wirkung, die dem mit dem sektoralen Fahrverbot verfolgten Zweck zuwiderliefe. Außerdem ist unstreitig, dass der Schienenverkehr nur für Fahrten von einer gewissen Entfernung eine rentable Alternative zum Straßenverkehr darstellt. Da die Ausnahme Lastkraftwagen betrifft, die in der ‚erweiterten Zone' be- und entladen werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Zone auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets gelegene Verwaltungsbezirke umfasst. Die Republik Österreich hat Maßnahmen getroffen, um gegen etwaige Umgehungen und Missbräuche bei der Anwendung dieser Ausnahme vorzugehen. Unter diesen Umständen kann der Ausschluss des lokalen und regionalen Verkehrs vom Anwendungsbereich des sektoralen Fahrverbots den kohärenten und systematischen Charakter der streitigen Verordnung nicht in Frage stellen. Mit diesen Ausführungen gibt der EuGH zu erkennen, dass er derartige Ausnahmeregelungen für Verkehr mit Ziel- und/oder Ausgangspunkt im betroffenen Gebiet, die - unter der Einbeziehung von außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets gelegenen Verwaltungsbezirken - auf Transportentfernung und Transportstrecke als ausschlaggebende Kriterien abstellen, als nicht diskriminierend erachtet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme, der EuGH habe Ausnahmeregelungen für den Ziel- und Quellverkehr (bloß) "zum Zweck der Anbindung an die Schiene" für zulässig erachtet, unzutreffend.Der EuGH hat sich im Urteil vom
  2. Dezember 2011, C-28/09, Kommission gegen Österreich, zur Ausnahmeregelung der dem Urteil zugrundeliegenden Verordnung Sektorales Fahrverbot A12 2007 für jene LKW, die in der "Kernzone" bzw. in der "erweiterten Zone" be- und entladen werden, geäußert, die mit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge A12 2010 insoweit übereinstimmend ist. Wie die Republik Österreich zu Recht vorträgt, könnte nämlich die Verlagerung dieser Art von Verkehr auf die Schiene eine Verlängerung der Strecken mit sich bringen, da zu den ursprünglichen Strecken noch die Fahrten zu den Bahnterminals hinzukämen; dies hätte eine Wirkung, die dem mit dem sektoralen Fahrverbot verfolgten Zweck zuwiderliefe. Außerdem ist unstreitig, dass der Schienenverkehr nur für Fahrten von einer gewissen Entfernung eine rentable Alternative zum Straßenverkehr darstellt. Da die Ausnahme Lastkraftwagen betrifft, die in der ‚erweiterten Zone' be- und entladen werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Zone auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets gelegene Verwaltungsbezirke umfasst. Die Republik Österreich hat Maßnahmen getroffen, um gegen etwaige Umgehungen und Missbräuche bei der Anwendung dieser Ausnahme vorzugehen. Unter diesen Umständen kann der Ausschluss des lokalen und regionalen Verkehrs vom Anwendungsbereich des sektoralen Fahrverbots den kohärenten und systematischen Charakter der streitigen Verordnung nicht in Frage stellen. Mit diesen Ausführungen gibt der EuGH zu erkennen, dass er derartige Ausnahmeregelungen für Verkehr mit Ziel- und/oder Ausgangspunkt im betroffenen Gebiet, die - unter der Einbeziehung von außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets gelegenen Verwaltungsbezirken - auf Transportentfernung und Transportstrecke als ausschlaggebende Kriterien abstellen, als nicht diskriminierend erachtet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme, der EuGH habe Ausnahmeregelungen für den Ziel- und Quellverkehr (bloß) "zum Zweck der Anbindung an die Schiene" für zulässig erachtet, unzutreffend. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070011.J06

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.