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{'item': 'Ro 2022/07/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2023 GeschäftszahlRo 2022/07/0012 RechtssatzBei den drei Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Tir WWSLG 1952 handelt es sich um alternative Tatbestände (VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065). Das VwG konnte daher nur die rechtlichen Aspekte des § 26 Abs. 1 lit. b Tir WWSLG 1952 heranziehen, weil es die Ablösung auf diese Bestimmung stützte. Den alternativen Charakter der Tatbestände des § 26 Abs. 1 Tir WWSLG 1952 missachtet das VwG indessen gerade dadurch, dass es das bestehende Weiderecht als dauernd entbehrlich im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. b Tir WWSLG 1952 annahm, weil durch die jahrzehntelange Nichtausübung des Weiderechtes die dargestellte Veränderung des belasteten Grundstücks bewirkt worden sei. Mit diesen Ausführungen versucht das VwG einen Ablösegrund gemäß § 26 Abs. 1 lit. a Tir WWSLG 1952 (dauernde Unfähigkeit des belasteten Grundstückes zur Deckung des Einforstungsrechts) mit einem solchen gemäß § 26 Abs. 1 lit. b Tir WWSLG 1952 (dauernde Entbehrlichkeit) zu verbinden. Diese Umwandlung erweist sich als unzulässig, weil die beiden Ablösungsgründe des § 26 Abs. 1 lit. a und lit. b Tir WWSLG 1952 verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Im Fall des § 26 Abs. 1 lit. a Tir WWSLG 1952 ist nämlich zu prüfen, ob die Unfähigkeit des belasteten Grundstückes zur Bedeckung des Einforstungsrechtes auf Dauer (und somit nicht behebbar) ist und ob die Heranziehung eines Ersatzgrundstückes möglich ist. Zudem ist auch § 26 Abs. 2 Tir WWSLG 1952 in den Blick zu nehmen, wonach die Ablösung nicht begehrt werden kann, wenn die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen ist, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat (etwa Elementarereignisse).Bei den drei Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Tir WWSLG 1952 handelt es sich um alternative Tatbestände (VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065). Das VwG konnte daher nur die rechtlichen Aspekte des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, Tir WWSLG 1952 heranziehen, weil es die Ablösung auf diese Bestimmung stützte. Den alternativen Charakter der Tatbestände des Paragraph 26, Absatz eins, Tir WWSLG 1952 missachtet das VwG indessen gerade dadurch, dass es das bestehende Weiderecht als dauernd entbehrlich im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, Tir WWSLG 1952 annahm, weil durch die jahrzehntelange Nichtausübung des Weiderechtes die dargestellte Veränderung des belasteten Grundstücks bewirkt worden sei. Mit diesen Ausführungen versucht das VwG einen Ablösegrund gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, Tir WWSLG 1952 (dauernde Unfähigkeit des belasteten Grundstückes zur Deckung des Einforstungsrechts) mit einem solchen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, Tir WWSLG 1952 (dauernde Entbehrlichkeit) zu verbinden. Diese Umwandlung erweist sich als unzulässig, weil die beiden Ablösungsgründe des Paragraph 26, Absatz eins, Litera a und Litera b, Tir WWSLG 1952 verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Im Fall des Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, Tir WWSLG 1952 ist nämlich zu prüfen, ob die Unfähigkeit des belasteten Grundstückes zur Bedeckung des Einforstungsrechtes auf Dauer (und somit nicht behebbar) ist und ob die Heranziehung eines Ersatzgrundstückes möglich ist. Zudem ist auch Paragraph 26, Absatz 2, Tir WWSLG 1952 in den Blick zu nehmen, wonach die Ablösung nicht begehrt werden kann, wenn die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen ist, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat (etwa Elementarereignisse). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070012.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.