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{'item': 'Ra 2022/07/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlRa 2022/07/0016 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/07/0017 Ra 2022/07/0018 RechtssatzVon den Revisionswerbern wurde im vorliegenden Fall ein Antrag auf Ersatzleistung nach § 41 iVm. § 20 Slbg EinforstungsrechteG 1986 gestellt. Nach § 41 Abs. 1 Slbg EinforstungsrechteG 1986 finden die Bestimmungen des § 20 Slbg EinforstungsrechteG 1986 auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung. Daraus ergibt sich aber, dass der Antrag der Revisionswerber nicht auf eine Ergänzungsregulierung, sondern auf eine Maßnahme im Zuge der Sicherung von Nutzungsrechten nach dem IV. Abschnitt des Slbg EinforstungsrechteG 1986 - nämlich die Ersatzleistung für ihre Nutzungsrechte nach § 41 iVm. § 20 Slbg EinforstungsrechteG 1986 - gerichtet war. Da Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte nach § 1 Abs. 3 Slbg EinforstungsrechteG 1986 jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig sind, hat die Agrarbehörde Salzburg in Folge des verfahrensgegenständlichen Antrags zu Recht kein Einforstungsverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens (bloß) zur Sicherung der Nutzungsrechte kam der Agrarbehörde aber keine Kompetenz zu, Maßnahmen zu setzen, die einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung vorbehalten sind. Ein Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte hat sich im Rahmen des Umfanges der bestehenden Rechte zu halten (vgl. idS VwGH 21.9.1982, 82/07/0027).Von den Revisionswerbern wurde im vorliegenden Fall ein Antrag auf Ersatzleistung nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, Slbg EinforstungsrechteG 1986 gestellt. Nach Paragraph 41, Absatz eins, Slbg EinforstungsrechteG 1986 finden die Bestimmungen des Paragraph 20, Slbg EinforstungsrechteG 1986 auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung. Daraus ergibt sich aber, dass der Antrag der Revisionswerber nicht auf eine Ergänzungsregulierung, sondern auf eine Maßnahme im Zuge der Sicherung von Nutzungsrechten nach dem römisch vier. Abschnitt des Slbg EinforstungsrechteG 1986 - nämlich die Ersatzleistung für ihre Nutzungsrechte nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, Slbg EinforstungsrechteG 1986 - gerichtet war. Da Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte nach Paragraph eins, Absatz 3, Slbg EinforstungsrechteG 1986 jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig sind, hat die Agrarbehörde Salzburg in Folge des verfahrensgegenständlichen Antrags zu Recht kein Einforstungsverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens (bloß) zur Sicherung der Nutzungsrechte kam der Agrarbehörde aber keine Kompetenz zu, Maßnahmen zu setzen, die einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung vorbehalten sind. Ein Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte hat sich im Rahmen des Umfanges der bestehenden Rechte zu halten vergleiche idS VwGH 21.9.1982, 82/07/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070016.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.