RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlRa 2022/07/0016 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/07/0017 Ra 2022/07/0018 RechtssatzNach § 11 Slbg EinforstungsrechteG 1986 bildet die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. Grundlage der Sicherung von Nutzungsrechten ist daher - nicht anders als bei einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung im Zuge eines Einforstungsverfahrens - allein der auf rechtlicher Grundlage nachgewiesene Nutzungsanspruch der Berechtigten, nicht aber eine - vom Ausmaß der urkundlichen Rechte abweichende - faktische Nutzung der (Weide-)Rechte oder der tatsächliche Bedarf einer Stammsitzliegenschaft (vgl. VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065). Dass das Slbg EinforstungsrechteG 1986 die Nutzungsrechte auch dann nicht als unbeachtlich erachtet, wenn diese Rechte nicht mehr gebraucht werden, ergibt sich auch aus § 32 Abs. 1 Z 2 Slbg EinforstungsrechteG
- Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind, vielmehr eine Konstellation, in der - im Zuge eines Regulierungsverfahrens - eine Ablösung in Geld stattfinden kann. Einer Sicherung der Nutzungsrechte nach dem IV. Abschnitt des Slbg EinforstungsrechteG 1986 - insbesondere durch eine Ersatzleistung für Nutzungsrechte nach § 41 iVm. § 20 Slbg EinforstungsrechteG 1986 - steht nicht entgegen, dass ein landwirtschaftlicher Bedarf der berechtigten Liegenschaften für den Einsatz von "Heug- oder Wirtschaftspferden" im Sinn der Regulierungsurkunde nicht mehr besteht. Im Verfahren wäre somit eine Prüfung der Voraussetzungen vorzunehmen gewesen, die in § 41 iVm. § 20 Slbg EinforstungsrechteG 1986 für die Gewährung der (abgestuften) Ersatzleistungen für Nutzungsrechte vorgesehen sind.Nach Paragraph 11, Slbg EinforstungsrechteG 1986 bildet die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. Grundlage der Sicherung von Nutzungsrechten ist daher - nicht anders als bei einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung im Zuge eines Einforstungsverfahrens - allein der auf rechtlicher Grundlage nachgewiesene Nutzungsanspruch der Berechtigten, nicht aber eine - vom Ausmaß der urkundlichen Rechte abweichende - faktische Nutzung der (Weide-)Rechte oder der tatsächliche Bedarf einer Stammsitzliegenschaft vergleiche VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065). Dass das Slbg EinforstungsrechteG 1986 die Nutzungsrechte auch dann nicht als unbeachtlich erachtet, wenn diese Rechte nicht mehr gebraucht werden, ergibt sich auch aus Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg EinforstungsrechteG
- Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind, vielmehr eine Konstellation, in der - im Zuge eines Regulierungsverfahrens - eine Ablösung in Geld stattfinden kann. Einer Sicherung der Nutzungsrechte nach dem römisch vier. Abschnitt des Slbg EinforstungsrechteG 1986 - insbesondere durch eine Ersatzleistung für Nutzungsrechte nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, Slbg EinforstungsrechteG 1986 - steht nicht entgegen, dass ein landwirtschaftlicher Bedarf der berechtigten Liegenschaften für den Einsatz von "Heug- oder Wirtschaftspferden" im Sinn der Regulierungsurkunde nicht mehr besteht. Im Verfahren wäre somit eine Prüfung der Voraussetzungen vorzunehmen gewesen, die in Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 20, Slbg EinforstungsrechteG 1986 für die Gewährung der (abgestuften) Ersatzleistungen für Nutzungsrechte vorgesehen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070016.L03