RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2024 GeschäftszahlRa 2022/07/0076 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/07/0077 RechtssatzEine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens kann, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten (VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181 bis 0182). Die Beschwerdelegitimation einer Partei besteht somit - wie sich seit dem Inkrafttreten des VwGVG auch ausdrücklich aus § 7 Abs. 3 VwGVG ergibt - selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097 bis 0098). Die Klärung der strittigen Parteistellung kann dadurch auch ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheids erfolgen (VwGH 29.7.2021, Ra 2020/06/0146 bis 0147). Im vorliegenden Fall kann somit dahingestellt bleiben, ob eine wirksame Zustellung des Bescheids der Behörde an die Revisionswerberin erfolgt ist. Das VwG hat ihre Parteistellung - in Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte als Grundeigentümerin nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 - jedenfalls angenommen und daher über ihre Beschwerde meritorisch entschieden. Ein gesonderter Abspruch über die Parteistellung war im Sinn der dargestellten Grundsätze daher nicht mehr erforderlich.Eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens kann, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten (VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181 bis 0182). Die Beschwerdelegitimation einer Partei besteht somit - wie sich seit dem Inkrafttreten des VwGVG auch ausdrücklich aus Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ergibt - selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097 bis 0098). Die Klärung der strittigen Parteistellung kann dadurch auch ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheids erfolgen (VwGH 29.7.2021, Ra 2020/06/0146 bis 0147). Im vorliegenden Fall kann somit dahingestellt bleiben, ob eine wirksame Zustellung des Bescheids der Behörde an die Revisionswerberin erfolgt ist. Das VwG hat ihre Parteistellung - in Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte als Grundeigentümerin nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 - jedenfalls angenommen und daher über ihre Beschwerde meritorisch entschieden. Ein gesonderter Abspruch über die Parteistellung war im Sinn der dargestellten Grundsätze daher nicht mehr erforderlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070076.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.