← Österreich

{'item': 'Ra 2022/07/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlRa 2022/07/0185 RechtssatzDer in § 6 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 (vormals § 4 Abs. 3 Z 1 AWG 1990) geregelte Aufhebungstatbestand, weil "der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde", erfasst nicht jedenfalls jede Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal der Gesetzgeber, wenn er einen so umfassenden verstandenen Aufhebungstatbestand hätte schaffen wollen, sich damit hätte begnügen können, generell die Aufhebung rechtswidriger Bescheide anzuordnen. Das hat der Gesetzgeber aber nicht getan, sondern die Aufhebungsmöglichkeiten auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und auf die unrichtige Sachverhaltsermittlung bzw. die aktenwidrige Sachverhaltsermittlung eingeschränkt. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes iSd genannten Tatbestandes ist dann als gegeben anzusehen, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückenhaft ermittelt worden ist oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimmt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind. Der nunmehr in § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 (vormals § 4 Abs. 3 Z 2 AWG 1990) geregelte Aufhebungstatbestand, weil "der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist", liegt immer dann vor, wenn die dem Bescheidinhalt zugrundeliegenden Rechtsnormen falsch angewendet worden sind. Eine solche falsche Anwendung von dem Bescheid zugrundeliegenden Normen liegt auch vor, wenn Normen, die anzuwenden gewesen wären, unangewendet gelassen worden sind (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0067).Der in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 (vormals Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 1990) geregelte Aufhebungstatbestand, weil "der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde", erfasst nicht jedenfalls jede Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal der Gesetzgeber, wenn er einen so umfassenden verstandenen Aufhebungstatbestand hätte schaffen wollen, sich damit hätte begnügen können, generell die Aufhebung rechtswidriger Bescheide anzuordnen. Das hat der Gesetzgeber aber nicht getan, sondern die Aufhebungsmöglichkeiten auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und auf die unrichtige Sachverhaltsermittlung bzw. die aktenwidrige Sachverhaltsermittlung eingeschränkt. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes iSd genannten Tatbestandes ist dann als gegeben anzusehen, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückenhaft ermittelt worden ist oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimmt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind. Der nunmehr in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 (vormals Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 1990) geregelte Aufhebungstatbestand, weil "der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist", liegt immer dann vor, wenn die dem Bescheidinhalt zugrundeliegenden Rechtsnormen falsch angewendet worden sind. Eine solche falsche Anwendung von dem Bescheid zugrundeliegenden Normen liegt auch vor, wenn Normen, die anzuwenden gewesen wären, unangewendet gelassen worden sind (VwGH 15.11.2001, 2001/07/0067). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070185.L02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.