RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlRa 2022/07/0206 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/07/0207 RechtssatzDie Verschiedenheit der geltend gemachten Beeinträchtigungen von Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 und der Beeinträchtigung von Fischereirechten manifestiert sich bereits in der Unterscheidung der Betroffenen in Abs. 6 des § 138 WRG
- Dort wird ua. ausdrücklich zwischen den Inhabern bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2) und den Fischereiberechtigten unterschieden. Sie ergibt sich aber auch daraus, dass die Fischereiberechtigung kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 ist (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/07/0199; OGH 18.7.2013, 1 Ob 119/13a). Die Rechtsstellung einer Person als Betroffener iSd. § 138 Abs. 6 WRG 1959 und ihre Parteistellung im Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt die Antragstellung voraus (vgl. VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017). Die Notwendigkeit einer Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages ist zu verneinen, sofern im Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungspflicht des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105). Aufgrund der behaupteten unterschiedlichen Rechtsverletzungen, wegen derer jeweils die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne der Einhaltung der Auflage begehrt wurde, nämlich zum einen im Verfahren betreffend den Vorbescheid die Verletzung eines Wasserrechts iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 und zum anderen die Verletzung von Fischereirechten im gegenständlichen Verfahren, ist eine Rechtsnachfolge der Antragsteller hinsichtlich der Adressatin des Vorbescheides zu verneinen. Ebenso ist eine Parteistellung der Antragsteller als Betroffene wegen einer Beeinträchtigung ihrer Fischereirechte im Verfahren betreffend den Vorbescheid zu verneinen. Aus diesen Gründen kann der Bescheid, mit dem der Antrag auf Abgabe einer Zusatzwassermenge abgewiesen wurde, gegenüber den Antragstellern als Fischereiberechtigte keine Wirkung entfalten und steht die Rechtskraft dieses Bescheides dem gegenständlichen Antrag nicht entgegen.(Hier: Die antragstellenden Parteien treten im gegenständlichen Verfahren nicht als (allfällige) Rechtsnachfolger der Betreiber der Wasserkraftanlage in ihrer Rechtsstellung als Wasserberechtigte, sondern als Fischereiberechtigte auf (vgl. VwGH 30.6.2022, Ro 2021/07/0010)).Die Verschiedenheit der geltend gemachten Beeinträchtigungen von Rechten nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und der Beeinträchtigung von Fischereirechten manifestiert sich bereits in der Unterscheidung der Betroffenen in Absatz 6, des Paragraph 138, WRG
- Dort wird ua. ausdrücklich zwischen den Inhabern bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) und den Fischereiberechtigten unterschieden. Sie ergibt sich aber auch daraus, dass die Fischereiberechtigung kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist vergleiche VwGH 24.5.2012, 2009/07/0199; OGH 18.7.2013, 1 Ob 119/13a). Die Rechtsstellung einer Person als Betroffener iSd. Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 und ihre Parteistellung im Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt die Antragstellung voraus vergleiche VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017). Die Notwendigkeit einer Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages ist zu verneinen, sofern im Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungspflicht des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105). Aufgrund der behaupteten unterschiedlichen Rechtsverletzungen, wegen derer jeweils die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Sinne der Einhaltung der Auflage begehrt wurde, nämlich zum einen im Verfahren betreffend den Vorbescheid die Verletzung eines Wasserrechts iSd. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und zum anderen die Verletzung von Fischereirechten im gegenständlichen Verfahren, ist eine Rechtsnachfolge der Antragsteller hinsichtlich der Adressatin des Vorbescheides zu verneinen. Ebenso ist eine Parteistellung der Antragsteller als Betroffene wegen einer Beeinträchtigung ihrer Fischereirechte im Verfahren betreffend den Vorbescheid zu verneinen. Aus diesen Gründen kann der Bescheid, mit dem der Antrag auf Abgabe einer Zusatzwassermenge abgewiesen wurde, gegenüber den Antragstellern als Fischereiberechtigte keine Wirkung entfalten und steht die Rechtskraft dieses Bescheides dem gegenständlichen Antrag nicht entgegen.(Hier: Die antragstellenden Parteien treten im gegenständlichen Verfahren nicht als (allfällige) Rechtsnachfolger der Betreiber der Wasserkraftanlage in ihrer Rechtsstellung als Wasserberechtigte, sondern als Fischereiberechtigte auf vergleiche VwGH 30.6.2022, Ro 2021/07/0010)). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070206.L04