Ro 2022/08/0002
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.05.2025 GeschäftszahlRo 2022/08/0002 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2021/08/0001 B 27. April 2021 RS 1 StammrechtssatzBei der Beantwortung der Frage, welcher Fachbereich einem Mischbetrieb im Sinn des § 9 ArbVG das wirtschaftliche Gepräge gibt, kommt es nicht nur auf einzelne Aspekte wie etwa Umsatz, Gewinn, Betriebsmitteleinsatz, Ertragskomponenten, Zahl der Arbeitnehmer oder Zusammensetzung des Kundenkreises an, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die auch die wirtschaftliche Funktion des einen Fachbereichs für den anderen Fachbereich einzubeziehen ist (vgl. Urteil OGH 30.10.2018, 9 ObA 16/18w).Bei der Beantwortung der Frage, welcher Fachbereich einem Mischbetrieb im Sinn des Paragraph 9, ArbVG das wirtschaftliche Gepräge gibt, kommt es nicht nur auf einzelne Aspekte wie etwa Umsatz, Gewinn, Betriebsmitteleinsatz, Ertragskomponenten, Zahl der Arbeitnehmer oder Zusammensetzung des Kundenkreises an, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die auch die wirtschaftliche Funktion des einen Fachbereichs für den anderen Fachbereich einzubeziehen ist vergleiche Urteil OGH 30.10.2018, 9 ObA 16/18w).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080002.J01