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{'item': 'Ro 2022/08/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.2023 GeschäftszahlRo 2022/08/0010 RechtssatzWährend des Ruhens der Leistung wird Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht gewährt, sodass kein Bezug der Leistung vorliegt und diese Zeit schon nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 1 AlVG 1977 bei der Beurteilung, ob die Mindestbezugsdauer von 60 Tagen erreicht wird, nicht zu berücksichtigen ist. Dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 71/2020, mit der die Gewährung einer Einmalzahlung für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Zeitraum Mai bis August 2020 in § 66 AlVG 1977 (nunmehr: § 66 Abs. 1 AlVG 1977) eingeführt wurde (vgl. ErlRV 285 BlgNR

  1. GP 1, wonach die Leistung nicht durchgehend bezogen worden sein muss und daher Unterbrechungen durch "kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände" dem Anspruch nicht schaden) sowie daraus, dass hinsichtlich der später in selber Form für weitere Zeiträume in § 66 Abs. 2 bis 5 AlVG 1977 eingeführten Einmalzahlungen - anders als zu § 66 Abs. 1 AlVG 1977 - an anderer Stelle auch Zahlungen für die Bezieher von Krankengeld vorgesehen wurden (vgl. § 41 Abs. 4 und 5 AlVG 1977 sowie § 759b und § 771 ASVG; vgl. insoweit auch zu § 66 Abs. 5 AlVG 1977 die ErlRV 1563 BlgNR
  2. GP 5, wonach ausdrücklich bei einem Ruhen der Leistung nach § 16 AlVG 1977 keine Bezugstage nach dem AlVG 1977 vorliegen).Während des Ruhens der Leistung wird Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht gewährt, sodass kein Bezug der Leistung vorliegt und diese Zeit schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, AlVG 1977 bei der Beurteilung, ob die Mindestbezugsdauer von 60 Tagen erreicht wird, nicht zu berücksichtigen ist. Dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, mit der die Gewährung einer Einmalzahlung für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Zeitraum Mai bis August 2020 in Paragraph 66, AlVG 1977 (nunmehr: Paragraph 66, Absatz eins, AlVG 1977) eingeführt wurde vergleiche ErlRV 285 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 1, wonach die Leistung nicht durchgehend bezogen worden sein muss und daher Unterbrechungen durch "kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände" dem Anspruch nicht schaden) sowie daraus, dass hinsichtlich der später in selber Form für weitere Zeiträume in Paragraph 66, Absatz 2 bis 5 AlVG 1977 eingeführten Einmalzahlungen - anders als zu Paragraph 66, Absatz eins, AlVG 1977 - an anderer Stelle auch Zahlungen für die Bezieher von Krankengeld vorgesehen wurden vergleiche Paragraph 41, Absatz 4 und 5 AlVG 1977 sowie Paragraph 759 b und Paragraph 771, ASVG; vergleiche insoweit auch zu Paragraph 66, Absatz 5, AlVG 1977 die ErlRV 1563 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 5, wonach ausdrücklich bei einem Ruhen der Leistung nach Paragraph 16, AlVG 1977 keine Bezugstage nach dem AlVG 1977 vorliegen). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080010.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.