RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2023 GeschäftszahlRa 2022/08/0010 Rechtssatz§ 26 Abs. 1 AlVG 1977 knüpft den Anspruch auf Weiterbildungsgeld jedenfalls an die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG 1993 oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG
- Das Weiterbildungsgeld gebührt für die vereinbarte Dauer der Bildungskarenz oder der Freistellung. § 11 Abs. 1 AVRAG 1993 sieht insoweit eine Übereinkunft der Parteien des Arbeitsvertrages über eine "Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes" für eine bestimmte Dauer vor. Kern der zwischen den Parteien abzuschließenden Vereinbarung ist somit die Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages, somit der Arbeitspflicht und der Entgeltpflicht. Das ist dahingehend einzuschränken, als sich aus § 26 Abs. 3 AlVG 1977 ergibt, dass ein Dienstverhältnis, soweit der Entgeltanspruch die Grenze der Geringfügigkeit im Sinn von § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g AlVG 1977 nicht übersteigt, für das Weiterbildungsgeld nicht schädlich ist. Beim Weiterbildungsgeld ist kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Differenzierung der Art zu sehen, dass auf dessen Bezug bei der Begründung eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber Anspruch bestünde, beim selben Arbeitgeber jedoch nicht (vgl. VwGH 9.3.2001, 2000/02/0212). Es bedarf somit im Ergebnis einer Übereinkunft über die Reduzierung der Arbeitspflicht zumindest in einem solchen Ausmaß, dass das Arbeitsentgelt die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschreitet. Von einer sonstigen Vereinbarung der Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages, wie sie im Rahmen der Privatautonomie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit abgeschlossen werden kann, unterscheidet sich eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG 1993 im Übrigen durch die weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen. Ohne die Erfüllung dieser Bedingungen liegt keine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG 1993 vor und treten daher die an deren Vorliegen geknüpften Rechtswirkungen - insbesondere die Möglichkeit zum Bezug von Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG 1977 - nicht ein.Paragraph 26, Absatz eins, AlVG 1977 knüpft den Anspruch auf Weiterbildungsgeld jedenfalls an die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG 1993 oder einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG
- Das Weiterbildungsgeld gebührt für die vereinbarte Dauer der Bildungskarenz oder der Freistellung. Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG 1993 sieht insoweit eine Übereinkunft der Parteien des Arbeitsvertrages über eine "Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes" für eine bestimmte Dauer vor. Kern der zwischen den Parteien abzuschließenden Vereinbarung ist somit die Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages, somit der Arbeitspflicht und der Entgeltpflicht. Das ist dahingehend einzuschränken, als sich aus Paragraph 26, Absatz 3, AlVG 1977 ergibt, dass ein Dienstverhältnis, soweit der Entgeltanspruch die Grenze der Geringfügigkeit im Sinn von Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g AlVG 1977 nicht übersteigt, für das Weiterbildungsgeld nicht schädlich ist. Beim Weiterbildungsgeld ist kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Differenzierung der Art zu sehen, dass auf dessen Bezug bei der Begründung eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber Anspruch bestünde, beim selben Arbeitgeber jedoch nicht vergleiche VwGH 9.3.2001, 2000/02/0212). Es bedarf somit im Ergebnis einer Übereinkunft über die Reduzierung der Arbeitspflicht zumindest in einem solchen Ausmaß, dass das Arbeitsentgelt die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschreitet. Von einer sonstigen Vereinbarung der Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages, wie sie im Rahmen der Privatautonomie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit abgeschlossen werden kann, unterscheidet sich eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG 1993 im Übrigen durch die weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen. Ohne die Erfüllung dieser Bedingungen liegt keine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG 1993 vor und treten daher die an deren Vorliegen geknüpften Rechtswirkungen - insbesondere die Möglichkeit zum Bezug von Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG 1977 - nicht ein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080010.L01