RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlRo 2022/08/0014 RechtssatzArt. 65a Abs. 1 Verordnung 883/2004 sieht eine von Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a Verordnung 883/2004 abweichende Zuständigkeit vor, wenn eine vollarbeitslose Person einerseits in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, andererseits aber ihr Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass für keine Kategorie von Selbständigen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht. In diesem Fall wird eine Zuständigkeit des Staates, in dem zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, begründet. Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass Selbständige, die als Grenzgänger im Staat ihrer Beschäftigung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigende Zeiten erworben haben, durch die in Art. 65 Abs. 5 lit. a Verordnung 883/2004 festgelegte Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats, soweit dieser über kein Arbeitslosenversicherungssystem für Selbständige verfügt, ohne Schutz bei Arbeitslosigkeit wären. Österreich hat gegenüber der Europäischen Kommission im Sinn von Art. 9 und Art. 65a Abs. 1 Verordnung 883/2004 gemeldet, dass das österreichische Recht für Selbständige die Möglichkeit vorsieht, von dem System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Gebrauch zu machen und insoweit auf § 3 AlVG verwiesen.Artikel 65 a, Absatz eins, Verordnung 883 aus 2004, sieht eine von Artikel 65, Absatz 2 und Absatz 5, Litera a, Verordnung 883 aus 2004, abweichende Zuständigkeit vor, wenn eine vollarbeitslose Person einerseits in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, andererseits aber ihr Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass für keine Kategorie von Selbständigen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht. In diesem Fall wird eine Zuständigkeit des Staates, in dem zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, begründet. Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass Selbständige, die als Grenzgänger im Staat ihrer Beschäftigung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigende Zeiten erworben haben, durch die in Artikel 65, Absatz 5, Litera a, Verordnung 883 aus 2004, festgelegte Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaats, soweit dieser über kein Arbeitslosenversicherungssystem für Selbständige verfügt, ohne Schutz bei Arbeitslosigkeit wären. Österreich hat gegenüber der Europäischen Kommission im Sinn von Artikel 9 und Artikel 65 a, Absatz eins, Verordnung 883 aus 2004, gemeldet, dass das österreichische Recht für Selbständige die Möglichkeit vorsieht, von dem System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Gebrauch zu machen und insoweit auf Paragraph 3, AlVG verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2022080014.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.