RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlRo 2022/08/0014 RechtssatzDie Verlängerung der Rahmenfrist nach § 15 Abs. 8 AlVG tritt für Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland ein, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Mit einem zwischenstaatlichen Abkommen im Sinn dieser Bestimmung sind die von Österreich mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (und der Schweiz) abgeschlossenen Abkommen angesprochen (vgl. ErlRV 298 BlgNR
- GP 11 f). § 15 Abs. 8 AlVG erfasst somit nicht die in den Anwendungsbereich der Verordnung 883/2004 fallenden Sachverhalte. Hinsichtlich Ereignissen, die sich in anderen Mitgliedstaaten der Union zugetragen haben, ist zu prüfen, ob aus diesen eine Erstreckung der Rahmenfrist nach dem Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten nach Art. 5 lit. b Verordnung 883/2004 folgt. Hinsichtlich Leistungen, die - wie solche bei Arbeitslosigkeit (Art. 3 Abs. 1 lit. h und Art. 61 ff Verordnung 883/2004) - in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sind nach dieser Bestimmung die Rechtswirkungen in den Blick zu nehmen, die bestimmte (in anderen Mitgliedstaaten der Union verwirklichte) Sachverhalte oder Ereignisse nach nationalen Vorschriften haben. Zu prüfen ist vom nationalen Träger somit, ob im Sinn von Art. 5 lit. b Verordnung 883/2004 der Eintritt eines Sachverhaltes in einem anderen Mitgliedstaat nachgewiesen ist, der nach österreichischen Rechtsvorschriften Rechtswirkungen - hier die Erstreckung der Rahmenfrist - hat (vgl. EuGH 2.3.2020, SJ, C-769/18, insbesondere Rn. 45 und 52).Die Verlängerung der Rahmenfrist nach Paragraph 15, Absatz 8, AlVG tritt für Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland ein, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Mit einem zwischenstaatlichen Abkommen im Sinn dieser Bestimmung sind die von Österreich mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (und der Schweiz) abgeschlossenen Abkommen angesprochen vergleiche ErlRV 298 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11 f). Paragraph 15, Absatz 8, AlVG erfasst somit nicht die in den Anwendungsbereich der Verordnung 883 aus 2004, fallenden Sachverhalte. Hinsichtlich Ereignissen, die sich in anderen Mitgliedstaaten der Union zugetragen haben, ist zu prüfen, ob aus diesen eine Erstreckung der Rahmenfrist nach dem Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten nach Artikel 5, Litera b, Verordnung 883 aus 2004, folgt. Hinsichtlich Leistungen, die - wie solche bei Arbeitslosigkeit (Artikel 3, Absatz eins, Litera h und Artikel 61, ff Verordnung 883 aus 2004,) - in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sind nach dieser Bestimmung die Rechtswirkungen in den Blick zu nehmen, die bestimmte (in anderen Mitgliedstaaten der Union verwirklichte) Sachverhalte oder Ereignisse nach nationalen Vorschriften haben. Zu prüfen ist vom nationalen Träger somit, ob im Sinn von Artikel 5, Litera b, Verordnung 883 aus 2004, der Eintritt eines Sachverhaltes in einem anderen Mitgliedstaat nachgewiesen ist, der nach österreichischen Rechtsvorschriften Rechtswirkungen - hier die Erstreckung der Rahmenfrist - hat vergleiche EuGH 2.3.2020, SJ, C-769/18, insbesondere Rn. 45 und 52). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2022080014.J05