RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlRa 2022/08/0023 RechtssatzSofern dem Bezug von Weiterbildungsgeld eine große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten zugrunde lag, ist der spätere Bezug von Arbeitslosengeld als "wiederholte Inanspruchnahme" im Sinn des § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG anzusehen, auch wenn der Gesetzeswortlaut nur vom Regelfall mehrerer Inanspruchnahmen von Arbeitslosengeld ausgeht. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass eine Ausbildung, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld stattgefunden hat, fortgesetzt werden darf, nicht aber eine solche, die während des Bezugs von Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz stattgefunden hat, obwohl auch dabei die große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten erfüllt war. Dass es sich beim Arbeitslosengeld um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit handelt und beim Weiterbildungsgeld im Gegensatz dazu um eine arbeitsmarktpolitische Leistung bei aufrechtem Dienstverhältnis, ist kein hinreichender Grund für die Differenzierung bei den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbildung. Da allerdings bei der Gewährung von Weiterbildungsgeld weder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit noch die Anwartschaft in der besonderen Ausgestaltung des § 12 Abs. 4 erster Satz AlVG eine Rolle spielt, ist bei der Beurteilung, ob eine "wiederholte Inanspruchnahme" im Sinn des § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG vorliegt, eigens zu prüfen, ob bei der Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes die große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten erfüllt war.Sofern dem Bezug von Weiterbildungsgeld eine große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten zugrunde lag, ist der spätere Bezug von Arbeitslosengeld als "wiederholte Inanspruchnahme" im Sinn des Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG anzusehen, auch wenn der Gesetzeswortlaut nur vom Regelfall mehrerer Inanspruchnahmen von Arbeitslosengeld ausgeht. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass eine Ausbildung, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld stattgefunden hat, fortgesetzt werden darf, nicht aber eine solche, die während des Bezugs von Weiterbildungsgeld im Rahmen einer Bildungskarenz stattgefunden hat, obwohl auch dabei die große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten erfüllt war. Dass es sich beim Arbeitslosengeld um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit handelt und beim Weiterbildungsgeld im Gegensatz dazu um eine arbeitsmarktpolitische Leistung bei aufrechtem Dienstverhältnis, ist kein hinreichender Grund für die Differenzierung bei den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbildung. Da allerdings bei der Gewährung von Weiterbildungsgeld weder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit noch die Anwartschaft in der besonderen Ausgestaltung des Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz AlVG eine Rolle spielt, ist bei der Beurteilung, ob eine "wiederholte Inanspruchnahme" im Sinn des Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG vorliegt, eigens zu prüfen, ob bei der Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes die große Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten erfüllt war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080023.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.