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{'item': 'Ra 2022/08/0033'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlRa 2022/08/0033 RechtssatzEine arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehene Ausbildung kann nicht nur durch die Gewährung der in § 34b AMSG 1994 vorgesehenen Beihilfe "Fachkräftestipendium", sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgen, indem das AMS zu dieser Ausbildung einen "Auftrag" im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG 1977 erteilt, sodass die Ausbildung (abweichend von § 12 Abs. 1 iVm insbesondere Abs. 3 lit. f AlVG 1977) nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt (vgl. zu einem solchen Fall etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077). Darauf wird auch in der auf Basis des § 34b Abs. 3 AMSG 1994 erlassenen "Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium" Bezug genommen, nach der die Förderung der "Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung" durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG 1994 oder durch den Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 4 AlVG 1977 erfolgt. Liegt die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem für das Fachkräftestipendium geltenden Tagsatz, so ist nach den Förderkriterien der Richtlinie die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen und auf die Beihilfe anzurechnen; ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hingegen höher oder gleich dem Fachkräftestipendium-Tagsatz, so wird anstelle des Fachkräftestipendiums ausschließlich die Versicherungsleistung weiter gewährt. Die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe kann demnach in einem Zusammenhang mit dem Fachkräftestipendium nach § 34b AMSG 1994 stehen, wenn beim "Auftrag" gemäß § 12 Abs. 5 AlVG 1977 - der im pflichtgemäßen, das heißt im Sinne des Gesetzes auszuübenden Ermessen des AMS steht - die Kriterien für eine förderbare Ausbildung nach der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium herangezogen werden (was zulässig ist, sofern diese Kriterien auch dem Gesetzeszweck des AlVG 1977 entsprechen) und die Versicherungsleistung in der Folge auf ein allfälliges Fachkräftestipendium angerechnet wird. Dadurch verliert das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe aber nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. Auf die Leistung besteht weiterhin ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des AlVG 1977, und auch allfällige Sanktionen sowie Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten richten sich ausschließlich nach dem AlVG 1977.Eine arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehene Ausbildung kann nicht nur durch die Gewährung der in Paragraph 34 b, AMSG 1994 vorgesehenen Beihilfe "Fachkräftestipendium", sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgen, indem das AMS zu dieser Ausbildung einen "Auftrag" im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, AlVG 1977 erteilt, sodass die Ausbildung (abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit insbesondere Absatz 3, Litera f, AlVG 1977) nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt vergleiche zu einem solchen Fall etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077). Darauf wird auch in der auf Basis des Paragraph 34 b, Absatz 3, AMSG 1994 erlassenen "Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium" Bezug genommen, nach der die Förderung der "Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung" durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß Paragraph 34 b, AMSG 1994 oder durch den Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AlVG 1977 erfolgt. Liegt die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem für das Fachkräftestipendium geltenden Tagsatz, so ist nach den Förderkriterien der Richtlinie die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen und auf die Beihilfe anzurechnen; ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hingegen höher oder gleich dem Fachkräftestipendium-Tagsatz, so wird anstelle des Fachkräftestipendiums ausschließlich die Versicherungsleistung weiter gewährt. Die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe kann demnach in einem Zusammenhang mit dem Fachkräftestipendium nach Paragraph 34 b, AMSG 1994 stehen, wenn beim "Auftrag" gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG 1977 - der im pflichtgemäßen, das heißt im Sinne des Gesetzes auszuübenden Ermessen des AMS steht - die Kriterien für eine förderbare Ausbildung nach der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium herangezogen werden (was zulässig ist, sofern diese Kriterien auch dem Gesetzeszweck des AlVG 1977 entsprechen) und die Versicherungsleistung in der Folge auf ein allfälliges Fachkräftestipendium angerechnet wird. Dadurch verliert das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe aber nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. Auf die Leistung besteht weiterhin ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des AlVG 1977, und auch allfällige Sanktionen sowie Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten richten sich ausschließlich nach dem AlVG 1977. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080033.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.