RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlRa 2022/08/0036 RechtssatzNach dem BUAG ist es nicht möglich, dass in Angelegenheiten der Zuschläge sowohl Verwaltungsbehörden als auch ordentliche Gerichte mit ein und derselben Rechtssache befasst werden. Vielmehr ordnet § 33h Abs. 2 BUAG an, dass offene Zuschläge für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer eines unter diese Regelung fallenden (in § 33d BUAG definierten) Arbeitgebers ausschließlich im Gerichtsweg - beim nach § 33h Abs. 3 BUAG zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Wien - einzuklagen sind. Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über derartige Streitigkeiten sind - auch auf Antrag der BUAK - nicht vorgesehen, da § 33h Abs. 1 BUAG nur auf die Abs. 1 und 2 des § 25 BUAG, nicht aber etwa auch auf Abs. 6 verweist. Vor diesem Hintergrund fehlt es der Bezirksverwaltungsbehörde in Bezug auf Arbeitgeber im Sinn des § 33d BUAG schon an der abstrakten Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zuschlagsverpflichtung oder die Anwendbarkeit des BUAG (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa VwGH 17.12.2009, 2006/06/0122). Für die von § 25 Abs. 3 bis 8 BUAG abweichende Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens in Streitfällen betreffend Entsendebetriebe im Sinn des § 33d BUAG gibt es im Übrigen auch einen sachlichen Grund: Die Vollstreckung eines Rückstandsausweises der BUAK, wie er in § 25 Abs. 3 BUAG vorgesehen ist, wäre im Ausland - am Sitz der entsendenden Arbeitgeber - mangels entsprechender Verwaltungsvollstreckungsabkommen in aller Regel nicht durchsetzbar (vgl. dazu die ErlRV 972 BlgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.