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{'item': 'Ra 2022/08/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlRa 2022/08/0036 RechtssatzNach dem BUAG ist es nicht möglich, dass in Angelegenheiten der Zuschläge sowohl Verwaltungsbehörden als auch ordentliche Gerichte mit ein und derselben Rechtssache befasst werden. Vielmehr ordnet § 33h Abs. 2 BUAG an, dass offene Zuschläge für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer eines unter diese Regelung fallenden (in § 33d BUAG definierten) Arbeitgebers ausschließlich im Gerichtsweg - beim nach § 33h Abs. 3 BUAG zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Wien - einzuklagen sind. Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über derartige Streitigkeiten sind - auch auf Antrag der BUAK - nicht vorgesehen, da § 33h Abs. 1 BUAG nur auf die Abs. 1 und 2 des § 25 BUAG, nicht aber etwa auch auf Abs. 6 verweist. Vor diesem Hintergrund fehlt es der Bezirksverwaltungsbehörde in Bezug auf Arbeitgeber im Sinn des § 33d BUAG schon an der abstrakten Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zuschlagsverpflichtung oder die Anwendbarkeit des BUAG (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa VwGH 17.12.2009, 2006/06/0122). Für die von § 25 Abs. 3 bis 8 BUAG abweichende Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens in Streitfällen betreffend Entsendebetriebe im Sinn des § 33d BUAG gibt es im Übrigen auch einen sachlichen Grund: Die Vollstreckung eines Rückstandsausweises der BUAK, wie er in § 25 Abs. 3 BUAG vorgesehen ist, wäre im Ausland - am Sitz der entsendenden Arbeitgeber - mangels entsprechender Verwaltungsvollstreckungsabkommen in aller Regel nicht durchsetzbar (vgl. dazu die ErlRV 972 BlgNR

  1. GP, 8).Nach dem BUAG ist es nicht möglich, dass in Angelegenheiten der Zuschläge sowohl Verwaltungsbehörden als auch ordentliche Gerichte mit ein und derselben Rechtssache befasst werden. Vielmehr ordnet Paragraph 33 h, Absatz 2, BUAG an, dass offene Zuschläge für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer eines unter diese Regelung fallenden (in Paragraph 33 d, BUAG definierten) Arbeitgebers ausschließlich im Gerichtsweg - beim nach Paragraph 33 h, Absatz 3, BUAG zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Wien - einzuklagen sind. Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über derartige Streitigkeiten sind - auch auf Antrag der BUAK - nicht vorgesehen, da Paragraph 33 h, Absatz eins, BUAG nur auf die Absatz eins und 2 des Paragraph 25, BUAG, nicht aber etwa auch auf Absatz 6, verweist. Vor diesem Hintergrund fehlt es der Bezirksverwaltungsbehörde in Bezug auf Arbeitgeber im Sinn des Paragraph 33 d, BUAG schon an der abstrakten Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zuschlagsverpflichtung oder die Anwendbarkeit des BUAG vergleiche zu dieser Voraussetzung etwa VwGH 17.12.2009, 2006/06/0122). Für die von Paragraph 25, Absatz 3 bis 8 BUAG abweichende Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens in Streitfällen betreffend Entsendebetriebe im Sinn des Paragraph 33 d, BUAG gibt es im Übrigen auch einen sachlichen Grund: Die Vollstreckung eines Rückstandsausweises der BUAK, wie er in Paragraph 25, Absatz 3, BUAG vorgesehen ist, wäre im Ausland - am Sitz der entsendenden Arbeitgeber - mangels entsprechender Verwaltungsvollstreckungsabkommen in aller Regel nicht durchsetzbar vergleiche dazu die ErlRV 972 BlgNR
  2. GP, 8). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080036.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.