RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2022 GeschäftszahlRa 2022/08/0067 RechtssatzAus dem Wortlaut und der Genese des - auf die Novelle BGBl. Nr. 179/1999 zurückgehenden - § 21 Abs. 8 AlVG 1977 (vgl. den der zitierten Novelle zugrunde liegenden IA 1145/A
- GP) ergibt sich klar, dass diese Regelung auf die Wahrung der auf einer früher erzielten höheren Beitragsgrundlage beruhenden Ansprüche abzielt. Dass die Regelung dabei grundsätzlich auf das Entgelt selbst (und nicht die bei der früheren Anspruchsberechnung durch die in § 21 Abs. 3 AlVG 1977 normierte Deckelung errechnete Summe) abstellt, ergibt sich zum einen bereits aus der Wendung "abweichend von Abs. 1" sowie daraus, dass die Regelung beim "monatlichen Bruttoentgelt" ansetzt, welches - der Sache nach - Gegenstand der Regelung des § 21 Abs. 1 AlVG 1977 ist. Auf der Ebene des nach Abs. 1 leg.cit. zu ermittelnden Betrags kommt die (in Abs. 3 normierte) Deckelung noch gar nicht in Betracht. Erst daran anknüpfend (sohin in einem zweiten Schritt) erfolgt die konkrete Berechnung des "Grundbetrags des Arbeitslosengelds" gemäß § 21 Abs. 3 AlVG
- Nach ihrem Wortlaut knüpft diese Bestimmung an das "nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen" bloß an. Soweit daher gemäß § 21 Abs. 8 AlVG 1977 für einen älteren Arbeitslosen ein von den allgemeinen Bestimmungen des Abs. 1 "abweichend" ermittelter Betrag in Frage kommt, wird dadurch Abweichendes auf der - einer Berechnung nach Abs. 3 vorgelagerten - Stufe der Ermittlung gemäß dem Abs. 1 des § 21 AlVG 1977 geregelt. Auch der Wortlaut des § 21 Abs. 3 AlVG 1977 spricht (in Zusammenschau mit der Terminologie des § 21 Abs. 8 AlVG 1977) für diese Deutung, zumal nach diesem Wortlaut bei der Berechnung des Grundbetrags das (gemäß Abs. 1 ermittelte) Bruttoeinkommen "herangezogen" wird, während der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anwendung der Deckelungsregelung des § 21 Abs. 3 letzter Satz AlVG 1977 das Verb "berücksichtigen" verwendet. Die Wahrungsbestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG 1977 regelt sohin den Schutz eines früheren höheren Einkommens in der Weise, dass sie ausdrücklich auf das für die Bemessung des Grundbetrags "herangezogene" (nicht aber auf das nach der Deckelungsregelung davon höchstens "berücksichtigte") Bruttoentgelt Bezug nimmt.Aus dem Wortlaut und der Genese des - auf die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1999, zurückgehenden - Paragraph 21, Absatz 8, AlVG 1977 vergleiche den der zitierten Novelle zugrunde liegenden IA 1145/A
- Gesetzgebungsperiode ergibt sich klar, dass diese Regelung auf die Wahrung der auf einer früher erzielten höheren Beitragsgrundlage beruhenden Ansprüche abzielt. Dass die Regelung dabei grundsätzlich auf das Entgelt selbst (und nicht die bei der früheren Anspruchsberechnung durch die in Paragraph 21, Absatz 3, AlVG 1977 normierte Deckelung errechnete Summe) abstellt, ergibt sich zum einen bereits aus der Wendung "abweichend von Absatz eins, sowie daraus, dass die Regelung beim "monatlichen Bruttoentgelt" ansetzt, welches - der Sache nach - Gegenstand der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG 1977 ist. Auf der Ebene des nach Absatz eins, leg.cit. zu ermittelnden Betrags kommt die (in Absatz 3, normierte) Deckelung noch gar nicht in Betracht. Erst daran anknüpfend (sohin in einem zweiten Schritt) erfolgt die konkrete Berechnung des "Grundbetrags des Arbeitslosengelds" gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG
- Nach ihrem Wortlaut knüpft diese Bestimmung an das "nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen" bloß an. Soweit daher gemäß Paragraph 21, Absatz 8, AlVG 1977 für einen älteren Arbeitslosen ein von den allgemeinen Bestimmungen des Absatz eins, "abweichend" ermittelter Betrag in Frage kommt, wird dadurch Abweichendes auf der - einer Berechnung nach Absatz 3, vorgelagerten - Stufe der Ermittlung gemäß dem Absatz eins, des Paragraph 21, AlVG 1977 geregelt. Auch der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG 1977 spricht (in Zusammenschau mit der Terminologie des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG 1977) für diese Deutung, zumal nach diesem Wortlaut bei der Berechnung des Grundbetrags das (gemäß Absatz eins, ermittelte) Bruttoeinkommen "herangezogen" wird, während der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anwendung der Deckelungsregelung des Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz AlVG 1977 das Verb "berücksichtigen" verwendet. Die Wahrungsbestimmung des Paragraph 21, Absatz 8, AlVG 1977 regelt sohin den Schutz eines früheren höheren Einkommens in der Weise, dass sie ausdrücklich auf das für die Bemessung des Grundbetrags "herangezogene" (nicht aber auf das nach der Deckelungsregelung davon höchstens "berücksichtigte") Bruttoentgelt Bezug nimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080067.L02