RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlRa 2022/08/0081 RechtssatzDer Umstand, dass die Mitwirkung an Filmproduktionen ein vorheriges Einstudieren der Rolle erfordert und den Mitwirkenden dabei eine "weitestgehende" zeitliche und örtliche Freiheit zukommt, ist nicht entscheidend dafür, ob die - als Gesamtheit zu betrachtende - Leistung der darstellenden Mitwirkung als Schauspieler in der Filmproduktion in Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit erfolgt. Der VwGH hat bereits in einem insofern ähnlichen Zusammenhang (zu Tätigkeiten von Hochschullehrern) festgehalten, dass die fehlende Gebundenheit an den Arbeitsort für die Vorbereitung auf Lehrveranstaltungen, auch wenn diese den wesentlich größeren Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehme, weder als Kennzeichen einer selbständigen, noch als Merkmal einer unselbständigen Stellung gewertet werden kann (vgl. VwGH 4.12.1957, 1836/56 [=VwSlg. 4495 A/1957]; siehe im Übrigen dazu, dass das Erfordernis, sich die Kenntnisse und Fähigkeiten vor Antritt der Dienstleistung anzueignen, als solches mit dem Wesen eines Dienstverhältnisses nicht unvereinbar ist VwGH 25.1.1994, 92/08/0264). Dazu kommt, dass die Freiheit der Schauspieler, sich beim Einstudieren des Werks die Zeit und den Ort ihrer Tätigkeit beliebig einzuteilen, im Fall der Tätigkeit von Schauspielern (oder Musikern) - insofern - generell in der Natur der Sache gelegen ist und dem insofern keine ausreichende Unterscheidungskraft bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, zukommt.Der Umstand, dass die Mitwirkung an Filmproduktionen ein vorheriges Einstudieren der Rolle erfordert und den Mitwirkenden dabei eine "weitestgehende" zeitliche und örtliche Freiheit zukommt, ist nicht entscheidend dafür, ob die - als Gesamtheit zu betrachtende - Leistung der darstellenden Mitwirkung als Schauspieler in der Filmproduktion in Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit erfolgt. Der VwGH hat bereits in einem insofern ähnlichen Zusammenhang (zu Tätigkeiten von Hochschullehrern) festgehalten, dass die fehlende Gebundenheit an den Arbeitsort für die Vorbereitung auf Lehrveranstaltungen, auch wenn diese den wesentlich größeren Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehme, weder als Kennzeichen einer selbständigen, noch als Merkmal einer unselbständigen Stellung gewertet werden kann vergleiche VwGH 4.12.1957, 1836/56 [=VwSlg. 4495 A/1957]; siehe im Übrigen dazu, dass das Erfordernis, sich die Kenntnisse und Fähigkeiten vor Antritt der Dienstleistung anzueignen, als solches mit dem Wesen eines Dienstverhältnisses nicht unvereinbar ist VwGH 25.1.1994, 92/08/0264). Dazu kommt, dass die Freiheit der Schauspieler, sich beim Einstudieren des Werks die Zeit und den Ort ihrer Tätigkeit beliebig einzuteilen, im Fall der Tätigkeit von Schauspielern (oder Musikern) - insofern - generell in der Natur der Sache gelegen ist und dem insofern keine ausreichende Unterscheidungskraft bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080081.L06
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