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{'item': 'Ra 2022/08/0081'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlRa 2022/08/0081 RechtssatzAus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich nicht, dass im Fall der Tätigkeit reproduzierender Künstler eine Heranziehung von Bindungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zur Prüfung einer unselbständigen Tätigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG generell (als nicht unterscheidungskräftig) ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Hinsicht sich solche Bindungen im konkreten Fall äußern und worauf sich diese beziehen. Auch der Umstand, dass gewisse Einschränkungen mit der Tätigkeit von Filmschauspielerinnen und Filmschauspielern wesensmäßig einher gehen (wie das Drehen an bestimmten Orten und Tagen bzw. -zeiten sowie das Erfordernis, Regieanweisungen zu befolgen) und somit gleichsam in der Natur der diesbezüglichen (künstlerischen) Tätigkeit liegen, schließt nicht aus, dass die näheren Umstände der Ausübung dieser Tätigkeit unterscheidungskräftige Merkmale für die vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit aufweisen. Im Besonderen hat der VwGH derartige Merkmale aber auch bereits zu künstlerischen Tätigkeiten, soweit sie fallbezogen über die stets notwendige und rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden hinaus gingen, als (unterscheidungskräftige) Merkmale persönlicher Abhängigkeit herangezogen. In dem Erkenntnis vom

  1. Jänner 1994, 92/08/0264 ("Bregenzer Festspiele") waren dies etwa länger andauernde Arbeitsleistungen in Verbindung mit einer Anwesenheitsverpflichtung vor Beginn der jeweiligen Proben, sowie die Bindung an eine Pausenregelung, somit an Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten betrafen.Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich nicht, dass im Fall der Tätigkeit reproduzierender Künstler eine Heranziehung von Bindungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zur Prüfung einer unselbständigen Tätigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG generell (als nicht unterscheidungskräftig) ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Hinsicht sich solche Bindungen im konkreten Fall äußern und worauf sich diese beziehen. Auch der Umstand, dass gewisse Einschränkungen mit der Tätigkeit von Filmschauspielerinnen und Filmschauspielern wesensmäßig einher gehen (wie das Drehen an bestimmten Orten und Tagen bzw. -zeiten sowie das Erfordernis, Regieanweisungen zu befolgen) und somit gleichsam in der Natur der diesbezüglichen (künstlerischen) Tätigkeit liegen, schließt nicht aus, dass die näheren Umstände der Ausübung dieser Tätigkeit unterscheidungskräftige Merkmale für die vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit aufweisen. Im Besonderen hat der VwGH derartige Merkmale aber auch bereits zu künstlerischen Tätigkeiten, soweit sie fallbezogen über die stets notwendige und rein sachlich bedingte Zusammenarbeit der einzelnen Mitwirkenden hinaus gingen, als (unterscheidungskräftige) Merkmale persönlicher Abhängigkeit herangezogen. In dem Erkenntnis vom
  2. Jänner 1994, 92/08/0264 ("Bregenzer Festspiele") waren dies etwa länger andauernde Arbeitsleistungen in Verbindung mit einer Anwesenheitsverpflichtung vor Beginn der jeweiligen Proben, sowie die Bindung an eine Pausenregelung, somit an Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten betrafen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080081.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.