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{'item': 'Ra 2022/08/0081'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2026 GeschäftszahlRa 2022/08/0081 RechtssatzOb bei Beschäftigungen, die an einzelnen Tagen ausgeübt werden, ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis oder mehrere, unter Umständen auf den einzelnen Tag beschränkte Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen sind, hängt davon ab, ob die jeweilige Arbeitsleistung im Sinne einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) aufgrund einer ausdrücklichen oder doch schlüssigen Vereinbarung im voraus bestimmt ist; diesfalls ist ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Andernfalls, also bei Fehlen einer derartigen (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung, liegen nur während der jeweiligen Zeiträume der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung (allenfalls auch tageweise) Beschäftigungsverhältnisse vor. Eine nachträglich feststellbare, tatsächlich periodisch wiederkehrende Beschäftigung ist allerdings ein Indiz für eine im Vorhinein zumindest schlüssig getroffene Vereinbarung. Entsprechend diesen Grundsätzen ist auch bei einer vereinbarten "Arbeit auf Abruf" kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, wenn der Beschäftigte entweder berechtigt ist, im Rahmen der getroffenen Gesamtverpflichtung (auf Abruf Arbeit zu leisten) sanktionslos einzelne (abgerufene) Arbeitsleistungen abzulehnen, oder zwar grundsätzlich verpflichtet ist, bei Abruf Arbeiten zu verrichten, es aber im Belieben des Vertragspartners steht, ob überhaupt und wann er die Leistungen abruft und davon der Entgeltanspruch des Beschäftigten abhängt (vgl. VwGH 25.4.1995, 93/08/0174, sowie aus jüngerer Zeit etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045, mwN).Ob bei Beschäftigungen, die an einzelnen Tagen ausgeübt werden, ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis oder mehrere, unter Umständen auf den einzelnen Tag beschränkte Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen sind, hängt davon ab, ob die jeweilige Arbeitsleistung im Sinne einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) aufgrund einer ausdrücklichen oder doch schlüssigen Vereinbarung im voraus bestimmt ist; diesfalls ist ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Andernfalls, also bei Fehlen einer derartigen (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung, liegen nur während der jeweiligen Zeiträume der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung (allenfalls auch tageweise) Beschäftigungsverhältnisse vor. Eine nachträglich feststellbare, tatsächlich periodisch wiederkehrende Beschäftigung ist allerdings ein Indiz für eine im Vorhinein zumindest schlüssig getroffene Vereinbarung. Entsprechend diesen Grundsätzen ist auch bei einer vereinbarten "Arbeit auf Abruf" kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, wenn der Beschäftigte entweder berechtigt ist, im Rahmen der getroffenen Gesamtverpflichtung (auf Abruf Arbeit zu leisten) sanktionslos einzelne (abgerufene) Arbeitsleistungen abzulehnen, oder zwar grundsätzlich verpflichtet ist, bei Abruf Arbeiten zu verrichten, es aber im Belieben des Vertragspartners steht, ob überhaupt und wann er die Leistungen abruft und davon der Entgeltanspruch des Beschäftigten abhängt vergleiche VwGH 25.4.1995, 93/08/0174, sowie aus jüngerer Zeit etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080081.L11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.