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{'item': 'Ra 2022/08/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2023 GeschäftszahlRa 2022/08/0121 RechtssatzNach dem ersten Halbsatz des § 124b Z 390 lit. a EStG 1988 gilt die Senkung der Tarifstufe von 35 % auf 30 % ab dem

  1. Juli
  2. § 124b Z 390 lit. b EStG 1988 sieht eine (nachträgliche) Berücksichtigung der Senkung hinsichtlich der Einkommen des Kalenderjahres 2022 durch Heranziehung eines Steuersatzes von 32,5 % sowohl bei Festsetzung der Einkommensteuer durch Veranlagung als auch bei Einhebung durch Abzug durch eine Aufrollung durch den Arbeitgeber vor. Dem liegt nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1293 BlgNR
  3. GP, 12) zu Grunde, dass der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist und die zur Jahresmitte erfolgte Absenkung des Steuersatzes durch den sich daraus ergebenen Mischsteuersatz von 32,5 % berücksichtigt werden soll. In die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 21 AlVG 1977 nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung greift die Bestimmung damit aber nicht ein. Für diese Berechnung ist nämlich nicht relevant, welcher Einkommensteuer das Einkommen in Zukunft (hier im Gesamtjahr 2022) unterworfen gewesen wäre. Vielmehr wird auf Grundlage des nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG 1977 ermittelten monatlichen Bruttoeinkommens - somit in der Vergangenheit liegender Einkünfte - nach § 21 Abs. 3 AlVG ein (fiktives) tägliches Nettoeinkommen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geltendmachung ermittelt. Davon bilden 55 vH den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Es wird somit eine Relation zwischen einem (fiktiven) aktuellen Nettoeinkommen des Arbeitslosen bei Beginn des Bezuges und der Höhe des Arbeitslosengeldes hergestellt. (Hier erfolgte eine Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit
  4. Jänner 2022.)Nach dem ersten Halbsatz des Paragraph 124 b, Ziffer 390, Litera a, EStG 1988 gilt die Senkung der Tarifstufe von 35 % auf 30 % ab dem
  5. Juli
  6. Paragraph 124 b, Ziffer 390, Litera b, EStG 1988 sieht eine (nachträgliche) Berücksichtigung der Senkung hinsichtlich der Einkommen des Kalenderjahres 2022 durch Heranziehung eines Steuersatzes von 32,5 % sowohl bei Festsetzung der Einkommensteuer durch Veranlagung als auch bei Einhebung durch Abzug durch eine Aufrollung durch den Arbeitgeber vor. Dem liegt nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1293 BlgNR
  7. GP, 12) zu Grunde, dass der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist und die zur Jahresmitte erfolgte Absenkung des Steuersatzes durch den sich daraus ergebenen Mischsteuersatz von 32,5 % berücksichtigt werden soll. In die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 21, AlVG 1977 nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung greift die Bestimmung damit aber nicht ein. Für diese Berechnung ist nämlich nicht relevant, welcher Einkommensteuer das Einkommen in Zukunft (hier im Gesamtjahr 2022) unterworfen gewesen wäre. Vielmehr wird auf Grundlage des nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, AlVG 1977 ermittelten monatlichen Bruttoeinkommens - somit in der Vergangenheit liegender Einkünfte - nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ein (fiktives) tägliches Nettoeinkommen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geltendmachung ermittelt. Davon bilden 55 vH den Grundbetrag des Arbeitslosengeldes. Es wird somit eine Relation zwischen einem (fiktiven) aktuellen Nettoeinkommen des Arbeitslosen bei Beginn des Bezuges und der Höhe des Arbeitslosengeldes hergestellt. (Hier erfolgte eine Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit
  8. Jänner 2022.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080121.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.