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{'item': 'Ra 2022/08/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2023 GeschäftszahlRa 2022/08/0125 RechtssatzMit § 2 Abs. 7 BSVG wurde eine Definition der "Hauptberuflichkeit" angestrebt, die nur Tätigkeiten von einem gewissen "wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang" (so der Einleitungssatz) umfasst. Dabei nimmt die Z 1 den wirtschaftlichen und die Z 2 den zeitlichen Umfang in den Blick. Die Z 3 stellt nach ihrem Wortlaut hingegen eine bloße Relation her: Die Hauptberuflichkeit soll demnach dann vermutet werden, wenn die Tätigkeit im Betrieb in zeitlicher Hinsicht gegenüber einer weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung überwiegt. Auch dabei handelt es sich aber um ein Kriterium für die Annahme eines ausreichenden wirtschaftlichen und zeitlichen Umfangs im Sinn des Einleitungssatzes. Es ist daher ausgeschlossen, dass davon auch völlig untergeordnete Tätigkeiten erfasst sein sollen, nur weil sie gegenüber einer anderen, noch geringfügigeren Tätigkeit überwiegen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 7 BSVG zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - im Sinn der Z 1 - eine Tätigkeit im Ausmaß von mehr als 20 Wochenstunden als "hauptberuflich" anzusehen ist. Die Z 3 ermöglicht nun die Annahme der Hauptberuflichkeit auch dann, wenn die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb diesen zeitlichen Umfang nicht erreicht, weil daneben eine andere Berufstätigkeit ausgeübt wird; die Berufstätigkeit muss dann aber - damit § 2 Abs. 7 Z 3 noch der in den anderen Ziffern deutlich zum Ausdruck kommenden Intention des Einleitungssatzes entspricht - insgesamt (also bei Summierung der Tätigkeiten im Betrieb und außerhalb) mehr als 20 Wochenstunden umfassen. Die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb würde demnach im Sinn der widerleglichen Vermutung des § 2 Abs. 7 BSVG etwa dann als hauptberuflich gelten, wenn sie im Umfang von elf Stunden neben einer weiteren Beschäftigung im Umfang von zehn Stunden ausgeübt wird, nicht aber, wenn es sich um eine Tätigkeit im Ausmaß von nur acht Stunden handelt, die zu einer weiteren Beschäftigung im Ausmaß von sieben Stunden hinzutritt.Mit Paragraph 2, Absatz 7, BSVG wurde eine Definition der "Hauptberuflichkeit" angestrebt, die nur Tätigkeiten von einem gewissen "wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang" (so der Einleitungssatz) umfasst. Dabei nimmt die Ziffer eins, den wirtschaftlichen und die Ziffer 2, den zeitlichen Umfang in den Blick. Die Ziffer 3, stellt nach ihrem Wortlaut hingegen eine bloße Relation her: Die Hauptberuflichkeit soll demnach dann vermutet werden, wenn die Tätigkeit im Betrieb in zeitlicher Hinsicht gegenüber einer weiteren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigung überwiegt. Auch dabei handelt es sich aber um ein Kriterium für die Annahme eines ausreichenden wirtschaftlichen und zeitlichen Umfangs im Sinn des Einleitungssatzes. Es ist daher ausgeschlossen, dass davon auch völlig untergeordnete Tätigkeiten erfasst sein sollen, nur weil sie gegenüber einer anderen, noch geringfügigeren Tätigkeit überwiegen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Paragraph 2, Absatz 7, BSVG zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich - im Sinn der Ziffer eins, - eine Tätigkeit im Ausmaß von mehr als 20 Wochenstunden als "hauptberuflich" anzusehen ist. Die Ziffer 3, ermöglicht nun die Annahme der Hauptberuflichkeit auch dann, wenn die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb diesen zeitlichen Umfang nicht erreicht, weil daneben eine andere Berufstätigkeit ausgeübt wird; die Berufstätigkeit muss dann aber - damit Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, noch der in den anderen Ziffern deutlich zum Ausdruck kommenden Intention des Einleitungssatzes entspricht - insgesamt (also bei Summierung der Tätigkeiten im Betrieb und außerhalb) mehr als 20 Wochenstunden umfassen. Die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb würde demnach im Sinn der widerleglichen Vermutung des Paragraph 2, Absatz 7, BSVG etwa dann als hauptberuflich gelten, wenn sie im Umfang von elf Stunden neben einer weiteren Beschäftigung im Umfang von zehn Stunden ausgeübt wird, nicht aber, wenn es sich um eine Tätigkeit im Ausmaß von nur acht Stunden handelt, die zu einer weiteren Beschäftigung im Ausmaß von sieben Stunden hinzutritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080125.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.