RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlRa 2022/08/0132 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/08/0242 E 21. Dezember 2011 RS 3 (hier nur der erste Satz) StammrechtssatzDas Ausmaß der Notstandhilfe ist grundsätzlich entsprechend den in § 36 AlVG und der NH-VO festgelegten Kriterien zu errechnen und bei einer Änderung der Verhältnisse - etwa einer Änderung des Einkommens des Ehepartners - entsprechend zeitraumbezogen laufend anzupassen. Es kommt daher für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darauf an, ob der Gesetzgeber eine Neuberechnung des Anspruchs nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs vorgesehen hat. Eine solche laufende Berücksichtigung geänderter Verhältnisse hat aber dort nicht zu erfolgen, wo der Gesetzgeber ausdrücklich anderes anordnet, wie dies in § 36 Abs. 3 lit. B sublit.
- d)AlVG für den Fall eines schwankenden Einkommens des Lebenspartners vorgesehen ist. In diesem Fall wird im Sinne einer Pauschalierung das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate für die Berechnung des Anspruchs für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen herangezogen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum des Krankengeldbezugs, so ändert dies nichts daran, dass nach dem Ende des Ruhens - unter der Voraussetzung der Geltendmachung nach § 46 Abs. 5 AlVG - der ursprünglich zuerkannte Anspruch fortbezogen werden kann; eine Neuberechnung hat, wenn ein schwankendes Einkommen des Ehepartners vorliegt, erst dann zu erfolgen, wenn ein Zeitraum von 52 Wochen ab der ursprünglichen Zuerkennung der Notstandshilfe vergangen ist.Das Ausmaß der Notstandhilfe ist grundsätzlich entsprechend den in Paragraph 36, AlVG und der NH-VO festgelegten Kriterien zu errechnen und bei einer Änderung der Verhältnisse - etwa einer Änderung des Einkommens des Ehepartners - entsprechend zeitraumbezogen laufend anzupassen. Es kommt daher für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darauf an, ob der Gesetzgeber eine Neuberechnung des Anspruchs nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs vorgesehen hat. Eine solche laufende Berücksichtigung geänderter Verhältnisse hat aber dort nicht zu erfolgen, wo der Gesetzgeber ausdrücklich anderes anordnet, wie dies in Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit.
- d)AlVG für den Fall eines schwankenden Einkommens des Lebenspartners vorgesehen ist. In diesem Fall wird im Sinne einer Pauschalierung das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate für die Berechnung des Anspruchs für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen herangezogen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum des Krankengeldbezugs, so ändert dies nichts daran, dass nach dem Ende des Ruhens - unter der Voraussetzung der Geltendmachung nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG - der ursprünglich zuerkannte Anspruch fortbezogen werden kann; eine Neuberechnung hat, wenn ein schwankendes Einkommen des Ehepartners vorliegt, erst dann zu erfolgen, wenn ein Zeitraum von 52 Wochen ab der ursprünglichen Zuerkennung der Notstandshilfe vergangen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080132.L02