Ra 2022/08/0146
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2026 GeschäftszahlRa 2022/08/0146 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2017/08/0001 E 15. November 2017 RS 6 Stammrechtssatz§ 58 Abs. 5 ASVG umfasst nicht die Vertreter der Personengesellschaften. Für diesen Personenkreis bleibt es daher im Sinn des Erkenntnisses des verstärkten Senates 98/08/0191 dabei, dass spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Verletzung ihre persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG begründen können, nur die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie das Verbot des § 153c Abs. 2 StGB, Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorzuenthalten, sind.Paragraph 58, Absatz 5, ASVG umfasst nicht die Vertreter der Personengesellschaften. Für diesen Personenkreis bleibt es daher im Sinn des Erkenntnisses des verstärkten Senates 98/08/0191 dabei, dass spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Verletzung ihre persönliche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG begründen können, nur die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie das Verbot des Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB, Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorzuenthalten, sind.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080146.L03