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{'item': 'Ra 2022/08/0153'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.08.2024 GeschäftszahlRa 2022/08/0153 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2023/08/0006 E 2. Juli 2024 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze) StammrechtssatzDer Regelung des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG dürfte insbesondere auch der Gedanke zugrunde liegen, dass Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer darüber disponieren können, inwieweit ihre Tätigkeit (auch) durch Gewinnausschüttungen abgegolten wird. Der VwGH hat in diesem Sinn ausgeführt, dass auch bei nach dem GSVG pflichtversicherten Einzelunternehmern und Geschäftsführern von Personengesellschaften eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolge; vor diesem Hintergrund erscheine eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0077). Diese zu § 25 Abs. 1 GSVG angestellten Überlegungen gelten unabhängig davon, auf welchen Tatbestand sich die Pflichtversicherung eines Gesellschaftergeschäftsführers gründet. Dementsprechend entfiel mit der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 die Bezugnahme auf die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Pflichtversicherten im letzten Satz des § 25 Abs. 1 GSVG. Die Bestimmung sollte nach der neuen Rechtslage, nach der Geschäftsführer auch ohne Kammerzugehörigkeit der von ihnen vertretenen Gesellschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen können, offenbar alle nach dem GSVG - egal, auf Grund welchen Tatbestandes - pflichtversicherten Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer erfassen.Der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG dürfte insbesondere auch der Gedanke zugrunde liegen, dass Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer darüber disponieren können, inwieweit ihre Tätigkeit (auch) durch Gewinnausschüttungen abgegolten wird. Der VwGH hat in diesem Sinn ausgeführt, dass auch bei nach dem GSVG pflichtversicherten Einzelunternehmern und Geschäftsführern von Personengesellschaften eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolge; vor diesem Hintergrund erscheine eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0077). Diese zu Paragraph 25, Absatz eins, GSVG angestellten Überlegungen gelten unabhängig davon, auf welchen Tatbestand sich die Pflichtversicherung eines Gesellschaftergeschäftsführers gründet. Dementsprechend entfiel mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, die Bezugnahme auf die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Pflichtversicherten im letzten Satz des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG. Die Bestimmung sollte nach der neuen Rechtslage, nach der Geschäftsführer auch ohne Kammerzugehörigkeit der von ihnen vertretenen Gesellschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen können, offenbar alle nach dem GSVG - egal, auf Grund welchen Tatbestandes - pflichtversicherten Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer erfassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080153.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.