Ra 2022/08/0153
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.08.2024 GeschäftszahlRa 2022/08/0153 Rechtssatz§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG erfasst "alle nach dem GSVG - egal, auf Grund welchen Tatbestandes - pflichtversicherten Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer". Für diese sind sowohl bei der Einbeziehung in die Beitragsgrundlage als auch bei der Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit die (aus der Gesellschafterstellung resultierenden) Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreffende zum Zeitpunkt des Zuflusses der Ausschüttungen noch Geschäftsführerin oder bereits Liquidatorin der GmbH war, weil der Eintritt als Liquidatorin gemäß § 89 Abs. 2 GmbHG Ausfluss der Geschäftsführerfunktion ist.
Mit den ausgeschütteten Gewinnen wurde (entsprechend der grundsätzlichen Annahme des § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) weiterhin die Tätigkeit als Vertreterin der GmbH abgegolten (vgl. VwGH 2.7.2024, Ro 2023/08/0006).Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG erfasst "alle nach dem GSVG - egal, auf Grund welchen Tatbestandes - pflichtversicherten Gesellschaftergeschäftsführerinnen und -geschäftsführer". Für diese sind sowohl bei der Einbeziehung in die Beitragsgrundlage als auch bei der Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit die (aus der Gesellschafterstellung resultierenden) Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreffende zum Zeitpunkt des Zuflusses der Ausschüttungen noch Geschäftsführerin oder bereits Liquidatorin der GmbH war, weil der Eintritt als Liquidatorin gemäß Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG Ausfluss der Geschäftsführerfunktion ist. Mit den ausgeschütteten Gewinnen wurde (entsprechend der grundsätzlichen Annahme des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG) weiterhin die Tätigkeit als Vertreterin der GmbH abgegolten vergleiche VwGH 2.7.2024, Ro 2023/08/0006).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080153.L03