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{'item': 'Ra 2022/09/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2022 GeschäftszahlRa 2022/09/0002 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/09/0033 B 29.04.2022 RechtssatzDer VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom

  1. November 2021, Ra 2021/09/0173, mit den mit § 7 EpidemieG 1950 in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Ermächtigungen zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt befasst und zur Frage, ob die telefonische Anordnung der Absonderung durch einen Vertreter der Behörde als verfahrensfreier Verwaltungsakt zu verstehen ist, ausgeführt, dass zur Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Allgemeinen die "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" oder die "Organe der öffentlichen Aufsicht" berufen sind. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Materiengesetz ermächtigt werden, bei Gefahr im Verzug verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen. § 7 legcit. enthält eine solche Ermächtigung "bei Gefahr im Verzug" für die Verwaltungsbehörde selbst nicht. Nach § 28a Abs. 1 EpidemieG 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach dem EpidemieG 1950 zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer ua in § 7 legcit. beschriebenen Aufgaben und zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Diese Bestimmung ermächtigt jedoch die Gesundheitsbehörden weder selbst verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen noch ihre Anordnungen selbst mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom
  2. November 2021, Ra 2021/09/0173, mit den mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Ermächtigungen zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt befasst und zur Frage, ob die telefonische Anordnung der Absonderung durch einen Vertreter der Behörde als verfahrensfreier Verwaltungsakt zu verstehen ist, ausgeführt, dass zur Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Allgemeinen die "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" oder die "Organe der öffentlichen Aufsicht" berufen sind. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Materiengesetz ermächtigt werden, bei Gefahr im Verzug verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen. Paragraph 7, legcit. enthält eine solche Ermächtigung "bei Gefahr im Verzug" für die Verwaltungsbehörde selbst nicht. Nach Paragraph 28 a, Absatz eins, EpidemieG 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach dem EpidemieG 1950 zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer ua in Paragraph 7, legcit. beschriebenen Aufgaben und zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Diese Bestimmung ermächtigt jedoch die Gesundheitsbehörden weder selbst verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen noch ihre Anordnungen selbst mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090002.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.