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{'item': 'Ra 2022/09/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2022 GeschäftszahlRa 2022/09/0043 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/09/0044 RechtssatzDie Gewährleistung des Präsenzunterrichtes an Schulen unter den Rahmenbedingungen der COVID-19-Pandemie stellt vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrags der Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse dar (vgl. VfGH 23.9.2021, V 155/2021; VfGH 10.3.2021, V 574/2020). Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß § 4a Abs. 2 COVID-SchulV 2020/21 ist nicht als außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Zielsetzungen der Gewährleistung des Präsenzunterrichtes stehend zu beurteilen (vgl. VfGH 23.9.2021, V 155/2021; OGH 14.9.2021, 8 ObA 42/21s). Der VwGH schließt sich der Einschätzung des VfGH insoweit an, als die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts im Allgemeinen und insbesondere auch für die von der Lehrerin unterrichteten geistig oder hochgradig behinderten Schülerinnen und Schüler im Besonderen ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse darstellt. Handlungen die diesem Ziel zuwiderliefen sind daher durchaus bereits für sich als schwerwiegend zu bewerten. Es steht auch nicht dem einzelnen Beamten zu, entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen oder entgegen ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Weisungen nach eigenem Gutdünken etwa über die Zweckmäßigkeit in der Verwaltung zu befinden. Vielmehr sind dienstliche Weisungen grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, etwa aus dem Grunde einer durchaus sachlich gemeinten Kritik an der Zweckmäßigkeit (vgl. VwGH 28.10.2004, 2003/09/0045).Die Gewährleistung des Präsenzunterrichtes an Schulen unter den Rahmenbedingungen der COVID-19-Pandemie stellt vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrags der Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse dar vergleiche VfGH 23.9.2021, römisch fünf 155 aus 2021,; VfGH 10.3.2021, römisch fünf 574 aus 2020,). Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, COVID-SchulV 2020/21 ist nicht als außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Zielsetzungen der Gewährleistung des Präsenzunterrichtes stehend zu beurteilen vergleiche VfGH 23.9.2021, römisch fünf 155 aus 2021,; OGH 14.9.2021, 8 ObA 42/21s). Der VwGH schließt sich der Einschätzung des VfGH insoweit an, als die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts im Allgemeinen und insbesondere auch für die von der Lehrerin unterrichteten geistig oder hochgradig behinderten Schülerinnen und Schüler im Besonderen ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse darstellt. Handlungen die diesem Ziel zuwiderliefen sind daher durchaus bereits für sich als schwerwiegend zu bewerten. Es steht auch nicht dem einzelnen Beamten zu, entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen oder entgegen ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Weisungen nach eigenem Gutdünken etwa über die Zweckmäßigkeit in der Verwaltung zu befinden. Vielmehr sind dienstliche Weisungen grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, etwa aus dem Grunde einer durchaus sachlich gemeinten Kritik an der Zweckmäßigkeit vergleiche VwGH 28.10.2004, 2003/09/0045). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090043.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.