RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.09.2022 GeschäftszahlRa 2022/09/0067 RechtssatzWerden gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben und ist die angefochtene Erledigung nicht trennbar, so ist darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Sachentscheidung ergibt sich aus § 59 Abs. 1 AVG, wonach der Spruch der Entscheidung "die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge ... zur Gänze zu erledigen hat", iVm § 17 VwGVG
- In diesem Sinne wurde schon zur Regelung des Berufungsverfahrens in § 66 Abs. 4 AVG die Auffassung vertreten, dass bei mehreren Berufungen gegen insofern untrennbare Bescheidteile durch einheitliche Entscheidung gegenüber allen Parteien vorzugehen ist. Die Rechtslage nach § 28 VwGVG 2014 hinsichtlich der Entscheidung über Bescheidbeschwerden durch die VwG ist insofern grundsätzlich gleichartig, dementsprechend wird in der Literatur zum Teil auch explizit die Auffassung vertreten, dass genauso wie bei Berufungen bei Bescheidbeschwerden gegen untrennbare Bescheidteile durch mehrere Parteien ein einheitliches Verfahren mit einem einheitlichen abschließenden Erkenntnis zu ergehen hat (vgl. insbesondere Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz. 564 und 840, und die dazu dargelegte Judikatur). Im vorliegenden Fall war die Frage der Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG, wozu es diametrale Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten und der Disziplinaranwältin in deren Beschwerden gab. Die angefochtene Entscheidung war somit nicht trennbar und es wäre über beiden Beschwerden in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen gewesen. Indem das VwG der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten partiell stattgegeben hat, hat es (auch wenn es darüber nicht ausdrücklich abgesprochen hat) inzident auch die Beschwerde der Disziplinaranwältin erledigt, weil § 59 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 einer neuerlichen Entscheidung in dieser Rechtssache entgegensteht. In diesem Disziplinarverfahren nach der Wr DO 1994 ist (nach § 74a Abs. 2 Z 2 legcit.) die Entscheidung durch einen Senat des VwG nur bei Beschwerden des Disziplinaranwalts vorgesehen. Geht man aber nach dem Vorgesagten davon aus, dass im Falle mehrerer Beschwerden gegen einen untrennbaren Bescheid eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat, muss das konsequenterweise bedeuten, dass bei gleichzeitiger Erhebung der Beschwerde durch den Disziplinarbeschuldigten und der Disziplinaranwältin der Senat zuständig ist.Werden gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben und ist die angefochtene Erledigung nicht trennbar, so ist darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Sachentscheidung ergibt sich aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wonach der Spruch der Entscheidung "die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge ... zur Gänze zu erledigen hat", in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG
- In diesem Sinne wurde schon zur Regelung des Berufungsverfahrens in Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Auffassung vertreten, dass bei mehreren Berufungen gegen insofern untrennbare Bescheidteile durch einheitliche Entscheidung gegenüber allen Parteien vorzugehen ist. Die Rechtslage nach Paragraph 28, VwGVG 2014 hinsichtlich der Entscheidung über Bescheidbeschwerden durch die VwG ist insofern grundsätzlich gleichartig, dementsprechend wird in der Literatur zum Teil auch explizit die Auffassung vertreten, dass genauso wie bei Berufungen bei Bescheidbeschwerden gegen untrennbare Bescheidteile durch mehrere Parteien ein einheitliches Verfahren mit einem einheitlichen abschließenden Erkenntnis zu ergehen hat vergleiche insbesondere Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz. 564 und 840, und die dazu dargelegte Judikatur). Im vorliegenden Fall war die Frage der Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG, wozu es diametrale Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten und der Disziplinaranwältin in deren Beschwerden gab. Die angefochtene Entscheidung war somit nicht trennbar und es wäre über beiden Beschwerden in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen gewesen. Indem das VwG der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten partiell stattgegeben hat, hat es (auch wenn es darüber nicht ausdrücklich abgesprochen hat) inzident auch die Beschwerde der Disziplinaranwältin erledigt, weil Paragraph 59, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 einer neuerlichen Entscheidung in dieser Rechtssache entgegensteht. In diesem Disziplinarverfahren nach der Wr DO 1994 ist (nach Paragraph 74 a, Absatz 2, Ziffer 2, legcit.) die Entscheidung durch einen Senat des VwG nur bei Beschwerden des Disziplinaranwalts vorgesehen. Geht man aber nach dem Vorgesagten davon aus, dass im Falle mehrerer Beschwerden gegen einen untrennbaren Bescheid eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat, muss das konsequenterweise bedeuten, dass bei gleichzeitiger Erhebung der Beschwerde durch den Disziplinarbeschuldigten und der Disziplinaranwältin der Senat zuständig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090067.L01