RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2022 GeschäftszahlRa 2022/09/0073 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2022/09/0073 E 21.10.2022 RechtssatzDer Begriff "Schüler" wird im AuslBG nicht näher definiert. Der Gesetzgeber bediente sich bei der Definition von Ferial- oder Berufspraktikanten in dieser Bestimmung jedoch auch der Begriffe "Lehr- oder Studiengang" sowie "inländische Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff "Studiengang" ein Studienangebot für Studierende (auch Studenten, Hochschüler) verstanden. Auch der Begriff "Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht" bezieht sich bereits nach seinem Wortsinn nicht ausschließlich auf Schulen im engeren Sinn, sondern umfasst auch Hochschulen oder Universitäten. Somit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass unter dem Begriff "Schüler" in § 2 Abs. 15 AuslBG auch Studenten - für die im allgemeinen Sprachgebrauch synonym der Begriff "Hochschüler" Verwendung findet - zu verstehen sind. Aber auch eine historische Interpretation führt zu diesem Ergebnis: Hatte sich die Bestimmung des § 3 Abs. 5 AuslBG zunächst auf Volontäre beschränkt, wurde sie mit dem Antimißbrauchsgesetz, BGBl. Nr. 895/1995, auf Ferialpraktikanten und mit BGBl. I Nr. 78/1997 auch auf Berufspraktikanten ausgedehnt. Die Definitionen von Volontären sowie Ferial- und Berufspraktikanten fanden sich bis zu ihrer Transferierung in die Absätze 14 und 15 des § 2 AuslBG durch BGBl. I Nr. 56/2018 in § 3 Abs. 5 AuslBG. Zur Ausdehnung des § 3 Abs. 5 AuslBG auf Berufspraktikanten ist in den Materialien zur Novelle, BGBl. I Nr. 78/1997, (ErläutRV 689 BlgNR
- GP 12) Folgendes ausgeführt: "Durch diese Ergänzungen und Änderungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß eine Reihe von Studienrichtungen, insbesondere die Studienrichtungen an den Fachhochschulen, Praktika vorschreiben, die länger als drei Monate dauern und daher nicht ausschließlich während der Sommer- oder Semesterferien absolviert werden können. Die Studierenden sollen die Möglichkeit haben, ihr Ferial- oder Berufspraktikum in der verpflichtend vorgeschriebenen Dauer ausüben zu können. Vom im Rahmen des Studiums vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum jedoch streng zu unterscheiden ist die reine Ferialarbeit, die nicht Teil einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung ist und vorwiegend aus Lohnerwerbsgründen ausgeübt wird. Für diese ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich." Auch aus den Materialien geht somit unzweifelhaft hervor, dass nach dem Willen des historischen Gesetzgebers diese Bestimmung auch Studierende erfasst, die ein im Rahmen des Studiums vorgeschriebenes Ferial- oder Berufspraktikum absolvieren. Es liegt daher keine erst durch Analogie zu schließende echte Lücke vor.Der Begriff "Schüler" wird im AuslBG nicht näher definiert. Der Gesetzgeber bediente sich bei der Definition von Ferial- oder Berufspraktikanten in dieser Bestimmung jedoch auch der Begriffe "Lehr- oder Studiengang" sowie "inländische Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff "Studiengang" ein Studienangebot für Studierende (auch Studenten, Hochschüler) verstanden. Auch der Begriff "Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht" bezieht sich bereits nach seinem Wortsinn nicht ausschließlich auf Schulen im engeren Sinn, sondern umfasst auch Hochschulen oder Universitäten. Somit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass unter dem Begriff "Schüler" in Paragraph 2, Absatz 15, AuslBG auch Studenten - für die im allgemeinen Sprachgebrauch synonym der Begriff "Hochschüler" Verwendung findet - zu verstehen sind. Aber auch eine historische Interpretation führt zu diesem Ergebnis: Hatte sich die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG zunächst auf Volontäre beschränkt, wurde sie mit dem Antimißbrauchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,, auf Ferialpraktikanten und mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, auch auf Berufspraktikanten ausgedehnt. Die Definitionen von Volontären sowie Ferial- und Berufspraktikanten fanden sich bis zu ihrer Transferierung in die Absätze 14 und 15 des Paragraph 2, AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG. Zur Ausdehnung des Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG auf Berufspraktikanten ist in den Materialien zur Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,, (ErläutRV 689 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12) Folgendes ausgeführt: "Durch diese Ergänzungen und Änderungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß eine Reihe von Studienrichtungen, insbesondere die Studienrichtungen an den Fachhochschulen, Praktika vorschreiben, die länger als drei Monate dauern und daher nicht ausschließlich während der Sommer- oder Semesterferien absolviert werden können. Die Studierenden sollen die Möglichkeit haben, ihr Ferial- oder Berufspraktikum in der verpflichtend vorgeschriebenen Dauer ausüben zu können. Vom im Rahmen des Studiums vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum jedoch streng zu unterscheiden ist die reine Ferialarbeit, die nicht Teil einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung ist und vorwiegend aus Lohnerwerbsgründen ausgeübt wird. Für diese ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich." Auch aus den Materialien geht somit unzweifelhaft hervor, dass nach dem Willen des historischen Gesetzgebers diese Bestimmung auch Studierende erfasst, die ein im Rahmen des Studiums vorgeschriebenes Ferial- oder Berufspraktikum absolvieren. Es liegt daher keine erst durch Analogie zu schließende echte Lücke vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090073.L04