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{'item': 'Ra 2022/09/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.09.2022 GeschäftszahlRa 2022/09/0075 RechtssatzAus den §§ 2, 5, 6 und 7 des EpidemieG 1950 idF BGBl. I Nr. 183/2021 (vgl. dazu insbesondere § 7 Abs. 1a und Abs. 2 legcit.) ergibt sich unmissverständlich die Intention des Gesetzes, dass ab Kenntnis einer anzeigepflichtigen Krankheit zur Verhütung deren Weiterverbreitung (wie im Fall von "COVID-19") unverzüglich eine Absonderung "in der Wohnung des Kranken" (wozu in den Absätzen 3 bis 5 dieser Bestimmung weitere Auflagen zur Unterbringung und allfälligen Überführung enthalten sind) von der Behörde zu veranlassen ist, soferne nicht gelindere Maßnahmen möglich sind. Wenngleich es dazu keine explizite örtliche Zuständigkeitsregelung gibt, ist als Konsequenz einerseits aufgrund von § 2 legcit., der die Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde normiert, in deren Gebiet sich der Kranke aufhält, und andererseits im Zusammenhang mit der Dringlichkeit der Maßnahme auch zur notwendigen Unterbindung einer weiteren Ansteckungsgefahr dabei auf die Wohnung der betroffenen Person bzw. den Wohnort abzustellen, an der sie zu diesem Zeitpunkt aktuell aufhältig ist. Im Übrigen hat der VwGH in diesem Sinne auch bereits zu Vergütungsansprüchen nach § 32 EpidemieG 1950 (die u.a. aus Absonderungen nach § 7 legcit. resultieren) zum Geltungsbereich des § 33 legcit., wonach diese Ansprüche bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, begehrt werden können, ausgesprochen, dass nach der Entstehungsgeschichte des EpidemieG 1950 jene Formulierung vom Verständnis getragen war, dass "die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird" (VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005 und 0010). Vor diesem Hintergrund bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde vor dem VwG ihre örtliche Zuständigkeit auf den Aufenthaltsort der Abgesonderten gründet.Aus den Paragraphen 2, 5, 6 und 7 des EpidemieG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, vergleiche dazu insbesondere Paragraph 7, Absatz eins a und Absatz 2, legcit.) ergibt sich unmissverständlich die Intention des Gesetzes, dass ab Kenntnis einer anzeigepflichtigen Krankheit zur Verhütung deren Weiterverbreitung (wie im Fall von "COVID-19") unverzüglich eine Absonderung "in der Wohnung des Kranken" (wozu in den Absätzen 3 bis 5 dieser Bestimmung weitere Auflagen zur Unterbringung und allfälligen Überführung enthalten sind) von der Behörde zu veranlassen ist, soferne nicht gelindere Maßnahmen möglich sind. Wenngleich es dazu keine explizite örtliche Zuständigkeitsregelung gibt, ist als Konsequenz einerseits aufgrund von Paragraph 2, legcit., der die Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde normiert, in deren Gebiet sich der Kranke aufhält, und andererseits im Zusammenhang mit der Dringlichkeit der Maßnahme auch zur notwendigen Unterbindung einer weiteren Ansteckungsgefahr dabei auf die Wohnung der betroffenen Person bzw. den Wohnort abzustellen, an der sie zu diesem Zeitpunkt aktuell aufhältig ist. Im Übrigen hat der VwGH in diesem Sinne auch bereits zu Vergütungsansprüchen nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 (die u.a. aus Absonderungen nach Paragraph 7, legcit. resultieren) zum Geltungsbereich des Paragraph 33, legcit., wonach diese Ansprüche bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, begehrt werden können, ausgesprochen, dass nach der Entstehungsgeschichte des EpidemieG 1950 jene Formulierung vom Verständnis getragen war, dass "die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird" (VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005 und 0010). Vor diesem Hintergrund bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde vor dem VwG ihre örtliche Zuständigkeit auf den Aufenthaltsort der Abgesonderten gründet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090075.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.