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{'item': 'Ra 2022/09/0092'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2022 GeschäftszahlRa 2022/09/0092 RechtssatzDer Dienststellenausschuss hat die Interessen sämtlicher Bediensteter der Dienststelle (also einschließlich der Behinderten iSd. BEinstG) zu vertreten (vgl. VwGH 26.5.1999, 98/12/0021). Wenn der Gesetzgeber der Wahrung der Rechte der Behinderten durch die Schaffung einer Behindertenvertrauensperson besondere Bedeutung verleiht, kann daraus ein Interessenswiderspruch nicht konstruiert werden. Einerseits bleibt es bei den sämtliche Bedienstete einer Dienststelle umfassenden Aufgaben des Dienststellenausschusses. Zum anderen hat die Behindertenvertrauensperson ihre Aufgaben gemäß § 22a Abs. 7 BEinstG im Einvernehmen mit dem Personalvertretungsorgan wahrzunehmen. Aus dem bloßen Umstand, dass in Sachfragen Auffassungsunterschiede zwischen verschiedenen Personalvertretern bestehen, kann eine Voreingenommenheit oder eine Untunlichkeit der Zuständigkeit des Dienststellenausschusses für eine Zustimmung nach § 28 Abs. 1 PVG 1967 nicht erblickt werden, hat doch auch in allen anderen Fällen die Mehrheit des Personalvertretungsorgans über eine solche Zustimmung hinsichtlich eines Personalvertreters, der diesem Ausschuss angehört, Beschluss zu fassen. Dagegen, dass das in § 2 Abs. 2 PVG 1967 gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im Einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse konkretisiert wird, bestehen nach der Rechtsprechung keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042). Zudem hat der Dienststellenausschuss nach § 28 Abs. 2 PVG 1967 lediglich zu beurteilen, ob die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung der Funktion erfolgt sind, und im Falle der Verneinung dieser Frage die Zustimmung zu erteilen. Eine gesetzwidrig erteilte oder verweigerte Zustimmung unterliegt zudem der Prüfbefugnis der Aufsichtsbehörde nach § 41 PVG 1967.Der Dienststellenausschuss hat die Interessen sämtlicher Bediensteter der Dienststelle (also einschließlich der Behinderten iSd. BEinstG) zu vertreten vergleiche VwGH 26.5.1999, 98/12/0021). Wenn der Gesetzgeber der Wahrung der Rechte der Behinderten durch die Schaffung einer Behindertenvertrauensperson besondere Bedeutung verleiht, kann daraus ein Interessenswiderspruch nicht konstruiert werden. Einerseits bleibt es bei den sämtliche Bedienstete einer Dienststelle umfassenden Aufgaben des Dienststellenausschusses. Zum anderen hat die Behindertenvertrauensperson ihre Aufgaben gemäß Paragraph 22 a, Absatz 7, BEinstG im Einvernehmen mit dem Personalvertretungsorgan wahrzunehmen. Aus dem bloßen Umstand, dass in Sachfragen Auffassungsunterschiede zwischen verschiedenen Personalvertretern bestehen, kann eine Voreingenommenheit oder eine Untunlichkeit der Zuständigkeit des Dienststellenausschusses für eine Zustimmung nach Paragraph 28, Absatz eins, PVG 1967 nicht erblickt werden, hat doch auch in allen anderen Fällen die Mehrheit des Personalvertretungsorgans über eine solche Zustimmung hinsichtlich eines Personalvertreters, der diesem Ausschuss angehört, Beschluss zu fassen. Dagegen, dass das in Paragraph 2, Absatz 2, PVG 1967 gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im Einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse konkretisiert wird, bestehen nach der Rechtsprechung keine grundsätzlichen Bedenken vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042). Zudem hat der Dienststellenausschuss nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG 1967 lediglich zu beurteilen, ob die Äußerungen oder Handlungen in Ausübung der Funktion erfolgt sind, und im Falle der Verneinung dieser Frage die Zustimmung zu erteilen. Eine gesetzwidrig erteilte oder verweigerte Zustimmung unterliegt zudem der Prüfbefugnis der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 41, PVG 1967. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090092.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.