RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.2022 GeschäftszahlRa 2022/09/0102 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2021/09/0001 E 28. Februar 2022 RS 1 Stammrechtssatz§ 18 Abs. 12 AuslBG stellt sich nicht als Ausnahmefall des § 18 Abs. 1 AuslBG dar und stellt letzterer nicht Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, um zu einer Anwendung des Abs. 12 zu gelangen. Mit anderen Worten: Allein mit dem Umstand, dass das in § 18 Abs. 1 AuslBG vorgesehene Tatbestandsmerkmal eines ausländischen Arbeitgebers "ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland" nicht erfüllt ist, kann die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht ausgeschlossen werden. § 18 AuslBG regelt die Beschäftigung von betriebsentsandten Ausländern, wobei die Abs. 1 bis 11 legcit. die Entsendung aus Unternehmen, denen das Recht auf Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (vormals: Art. 49 EGV) nicht zukommt, betreffen, während die Entsendung von Dienstnehmern von Unternehmen, denen nach Art. 56 AEUV das Recht auf Dienstleistungsfreiheit zusteht, in § 18 Abs. 12 AuslBG geregelt wird (vgl. VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026). Eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig, wenn die dort genannten Kriterien erfüllt sind (VwGH 8.5.2020, Ra 2019/09/0025).Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG stellt sich nicht als Ausnahmefall des Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG dar und stellt letzterer nicht Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, um zu einer Anwendung des Absatz 12, zu gelangen. Mit anderen Worten: Allein mit dem Umstand, dass das in Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG vorgesehene Tatbestandsmerkmal eines ausländischen Arbeitgebers "ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland" nicht erfüllt ist, kann die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht ausgeschlossen werden. Paragraph 18, AuslBG regelt die Beschäftigung von betriebsentsandten Ausländern, wobei die Absatz eins bis 11 legcit. die Entsendung aus Unternehmen, denen das Recht auf Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV (vormals: Artikel 49, EGV) nicht zukommt, betreffen, während die Entsendung von Dienstnehmern von Unternehmen, denen nach Artikel 56, AEUV das Recht auf Dienstleistungsfreiheit zusteht, in Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG geregelt wird vergleiche VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026). Eine Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig, wenn die dort genannten Kriterien erfüllt sind (VwGH 8.5.2020, Ra 2019/09/0025). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090102.L01
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