RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.12.2022 GeschäftszahlRa 2022/09/0102 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2021/09/0001 E 28. Februar 2022 RS 2 (hier ohne den dritten und vierten Satz) StammrechtssatzNach der Bestimmung des § 18 Abs. 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen eines weiteren Betriebssitzes in Österreich stellt hingegen keinen Ausschlussgrund dar. Im Übrigen schließt auch im Bereich der Absätze 1 bis 11 des § 18 AuslBG das Vorliegen eines Betriebssitzes im Bundesgebiet nicht in jedem Fall die Zulässigkeit einer Entsendung aus. Während sich die Bestimmungen der Absätze 2, 5 und 6 ausdrücklich auf "Ausländer nach Abs. 1", also solche, "die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden", beziehen, ist das bei den Absätzen 3 ("zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet", "in das Headquarter im Bundesgebiet" oder "in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet") und dem darauf verweisenden Abs. 3a - ebenso wie in Absatz 12 (und dem darauf verweisenden Abs. 13) - nicht der Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 12 AuslBG ist daher auch dann zu prüfen, wenn auch im Bundesgebiet ein weiterer Betriebssitz vorliegt.Nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen eines weiteren Betriebssitzes in Österreich stellt hingegen keinen Ausschlussgrund dar. Im Übrigen schließt auch im Bereich der Absätze 1 bis 11 des Paragraph 18, AuslBG das Vorliegen eines Betriebssitzes im Bundesgebiet nicht in jedem Fall die Zulässigkeit einer Entsendung aus. Während sich die Bestimmungen der Absätze 2, 5 und 6 ausdrücklich auf "Ausländer nach Absatz eins,, also solche, "die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden", beziehen, ist das bei den Absätzen 3 ("zur betrieblichen Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet", "in das Headquarter im Bundesgebiet" oder "in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung im Bundesgebiet") und dem darauf verweisenden Absatz 3 a, - ebenso wie in Absatz 12 (und dem darauf verweisenden Absatz 13,) - nicht der Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG ist daher auch dann zu prüfen, wenn auch im Bundesgebiet ein weiterer Betriebssitz vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090102.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.