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{'item': 'Ra 2022/09/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlRa 2022/09/0124 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2015/09/0036 E

  1. Oktober 2015 RS 1 (hier ohne die letzten drei Sätze; dies gilt auch für § 95 Abs. 2 LDG 1984)GRS wie Ra 2015/09/0036 E
  2. Oktober 2015 RS 1 (hier ohne die letzten drei Sätze; dies gilt auch für Paragraph 95, Absatz 2, LDG 1984) StammrechtssatzNach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung zu verkündende (§ 124 Abs. 12 BDG 1979) - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Daraus ist unter anderem zu folgern, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (vgl. E
  3. September 2004, 2001/09/0137). Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt (vgl. E
  4. April 2015, Ra 2014/09/0042) aufrecht erhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vgl. E
  5. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Das VwG gelangte zum Ergebnis, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat. Der Beamte wäre daher von den Anschuldigungspunkten freizusprechen gewesen. Da das VwG den Bescheid der Disziplinarkommission in diesen Spruchpunkten "ersatzlos behob", anstatt einen Freispruch des Beamten von diesen Vorwürfen zu fällen, belastete es sein Erkenntnis in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 hat das - nach einer mündlichen Verhandlung zu verkündende (Paragraph 124, Absatz 12, BDG 1979) - Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Daraus ist unter anderem zu folgern, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen vergleiche E
  6. September 2004, 2001/09/0137). Diese Judikatur wurde auch für die Rechtslage nach der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. römisch eins Nr. 140, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr auch die Funktion des entfallenden Verhandlungsbeschlusses erfüllt vergleiche E
  7. April 2015, Ra 2014/09/0042) aufrecht erhalten. Stellt sich somit nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden; in einem solchen Fall ist der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen vergleiche E
  8. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Das VwG gelangte zum Ergebnis, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat. Der Beamte wäre daher von den Anschuldigungspunkten freizusprechen gewesen. Da das VwG den Bescheid der Disziplinarkommission in diesen Spruchpunkten "ersatzlos behob", anstatt einen Freispruch des Beamten von diesen Vorwürfen zu fällen, belastete es sein Erkenntnis in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090124.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.