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{'item': 'Ro 2022/10/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlRo 2022/10/0006 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2022/10/0007 Ro 2022/10/0008 Ro 2022/10/0009 RechtssatzSchon aus der Begriffsumschreibung des Begriffs der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" in § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ NatSchG 2000 ergibt sich, dass Vorhaben, die der Verwirklichung ausschließlich privater Interessen dienen, nicht umfasst sein können, weshalb Projekte und Pläne, die allein den Interessen von Unternehmen oder Einzelpersonen dienen, nicht als derartige Interessen geltend gemacht werden können. Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH (vgl. EuGH 16.2.2012, Marie-NoElle Solvay, C-182/10) bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).Schon aus der Begriffsumschreibung des Begriffs der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" in Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, NÖ NatSchG 2000 ergibt sich, dass Vorhaben, die der Verwirklichung ausschließlich privater Interessen dienen, nicht umfasst sein können, weshalb Projekte und Pläne, die allein den Interessen von Unternehmen oder Einzelpersonen dienen, nicht als derartige Interessen geltend gemacht werden können. Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH vergleiche EuGH 16.2.2012, Marie-NoElle Solvay, C-182/10) bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen vergleiche VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100006.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.