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{'item': 'Ro 2022/10/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlRo 2022/10/0012 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2022/10/0005 E 22.01.2024 Ro 2022/10/0011 E 22.01.2024 Ro 2022/10/0014 E 11.12.2024 Ro 2022/10/0022 E 02.05.2023 Ro 2023/10/0013 E 07.08.2023 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2022/10/0015 B

  1. November 2022 RS 1 StammrechtssatzDer VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom
  2. April 2022, Ra 2021/10/0042, mit § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 auseinandergesetzt und festgehalten, dass dort in Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland abgestellt wird, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. Im Beschluss vom
  3. März 2022, Ro 2021/10/0015, hat der VwGH (im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010) schon ausgeführt, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, weil im Oö. SHG AusführungsG 2020 - wie auch im Sozialhilfe-GrundsatzG 2019, das mit dem Oö. SHG AusführungsG 2020 ausgeführt und umgesetzt werden sollte (vgl. AB Blg. Oö. LT 1180/2019,
  4. GP, 1) - der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels nicht vorgesehen, sondern lediglich bestimmt wird, dass Leistungen der Sozialhilfe "[...] im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren [sind], die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten."Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom
  5. April 2022, Ra 2021/10/0042, mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 auseinandergesetzt und festgehalten, dass dort in Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland abgestellt wird, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. Im Beschluss vom
  6. März 2022, Ro 2021/10/0015, hat der VwGH (im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SUG 2010) schon ausgeführt, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, weil im Oö. SHG AusführungsG 2020 - wie auch im Sozialhilfe-GrundsatzG 2019, das mit dem Oö. SHG AusführungsG 2020 ausgeführt und umgesetzt werden sollte vergleiche Ausschussbericht Blg. Oö. LT 1180 aus 2019,,
  7. GP, 1) - der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels nicht vorgesehen, sondern lediglich bestimmt wird, dass Leistungen der Sozialhilfe "[...] im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren [sind], die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten." European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100012.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.