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{'item': 'Ro 2022/10/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlRo 2022/10/0012 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2022/10/0005 E 22.01.2024 Ro 2022/10/0011 E 22.01.2024 Ro 2022/10/0014 E 11.12.2024 Ro 2022/10/0022 E 02.05.2023 Ro 2023/10/0013 E 07.08.2023 RechtssatzDas VwG ging davon aus, dass der dem Fremden erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005, der zu einer befristeten Niederlassung in Österreich berechtige, von vornherein ungeeignet sei, die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 zu erfüllen. Diese Ansicht wird vom VwGH nicht geteilt. Lägen etwa mehrere aufeinanderfolgende befristete Aufenthaltstitel nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 vor, die in Summe die fünfjährige "Wartefrist" abdeckten, könnte nicht gesagt werden, der Betreffende sei nicht als gemäß § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 "dauerhaft niedergelassener Fremder", der sich "seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet" aufgehalten habe, anzusehen. Der Ansicht, § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 stelle mit dem Begriff der "dauerhaften Niederlassung" dergestalt auf die Richtlinie 2003/109/EG ab, dass nur im Falle des Vorliegens eines gemäß § 45 NAG 2005 erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 erfüllt seien, kann nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 noch jener des § 5 Abs. 1 OÖ SHG AusführungsG 2020 lassen erkennen, dass damit - ausschließlich - auf den genannten Aufenthaltstitel Bezug genommen würde. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Materialien (vgl. 514 BlgNR 26. GP, 4 f und AB Blg. Oö. LT 1180/2019, 28. GP, 8

  1. f)zu diesen Bestimmungen.Das VwG ging davon aus, dass der dem Fremden erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005, der zu einer befristeten Niederlassung in Österreich berechtige, von vornherein ungeeignet sei, die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ SHG AusführungsG 2020 zu erfüllen. Diese Ansicht wird vom VwGH nicht geteilt. Lägen etwa mehrere aufeinanderfolgende befristete Aufenthaltstitel nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 vor, die in Summe die fünfjährige "Wartefrist" abdeckten, könnte nicht gesagt werden, der Betreffende sei nicht als gemäß Paragraph 5, Absatz eins, OÖ SHG AusführungsG 2020 "dauerhaft niedergelassener Fremder", der sich "seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet" aufgehalten habe, anzusehen. Der Ansicht, Paragraph 5, Absatz eins, OÖ SHG AusführungsG 2020 stelle mit dem Begriff der "dauerhaften Niederlassung" dergestalt auf die Richtlinie 2003/109/EG ab, dass nur im Falle des Vorliegens eines gemäß Paragraph 45, NAG 2005 erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ SHG AusführungsG 2020 erfüllt seien, kann nicht gefolgt werden. Weder der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 noch jener des Paragraph 5, Absatz eins, OÖ SHG AusführungsG 2020 lassen erkennen, dass damit - ausschließlich - auf den genannten Aufenthaltstitel Bezug genommen würde. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Materialien vergleiche 514 BlgNR 26. GP, 4 f und Ausschussbericht Blg. Oö. LT 1180 aus 2019,, 28. GP, 8
  2. f)zu diesen Bestimmungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100012.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.