RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlRa 2022/10/0062 RechtssatzDie Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ MSG 2010 ist mit der Regelung des § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 im Wesentlichen wortident. Der Wortlaut der einschlägigen Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ MSG 2010, wonach Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu kürzen sind, legt aufgrund der Verknüpfung von Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz zunächst nahe, dass eine Kürzung nur dann vorzunehmen ist, wenn eine Mindestsicherungsleistung bereits gewährt worden ist, im Leistungszeitraum jedoch die Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt wurde. Demnach setzt eine Kürzung von Mindestsicherungsleistungen nach § 7 Abs. 7 legcit. voraus, dass die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft einen Zeitraum betrifft, für den bereits eine Mindestsicherungsleistung zugesprochen wurde (vgl.VwGH 25.5.2016, Ra 2015/10/0115). Diese Auslegung entspricht auch dem dem Mindestsicherungsrecht innewohnenden Subsidiaritätsprinzip. Dieser in § 2 Abs. 1 NÖ MSG 2010 verankerte Grundsatz normiert, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden, und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass sich die Bedarfsorientierte Mindestsicherung elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheidet. Sie wird daher nur geleistet, wenn die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht (vgl. Ltg.-515/A-1/32-2010, 9) (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0188). Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 zu übertragen.Die Kürzungsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG 2010 ist mit der Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 im Wesentlichen wortident. Der Wortlaut der einschlägigen Kürzungsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG 2010, wonach Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu kürzen sind, legt aufgrund der Verknüpfung von Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz zunächst nahe, dass eine Kürzung nur dann vorzunehmen ist, wenn eine Mindestsicherungsleistung bereits gewährt worden ist, im Leistungszeitraum jedoch die Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt wurde. Demnach setzt eine Kürzung von Mindestsicherungsleistungen nach Paragraph 7, Absatz 7, legcit. voraus, dass die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft einen Zeitraum betrifft, für den bereits eine Mindestsicherungsleistung zugesprochen wurde (vgl.VwGH 25.5.2016, Ra 2015/10/0115). Diese Auslegung entspricht auch dem dem Mindestsicherungsrecht innewohnenden Subsidiaritätsprinzip. Dieser in Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG 2010 verankerte Grundsatz normiert, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden, und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass sich die Bedarfsorientierte Mindestsicherung elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheidet. Sie wird daher nur geleistet, wenn die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht vergleiche Ltg.-515/A-1/32-2010, 9) vergleiche VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0188). Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 zu übertragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100062.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.