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{'item': 'Ra 2022/10/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2023 GeschäftszahlRa 2022/10/0062 RechtssatzWurde wegen Erfüllung aller Zuerkennungsvoraussetzungen das Bestehen eines Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bejaht und diese zuerkannt, fällt aber die Arbeitsbereitschaft während des Zuerkennungszeitraums weg, so kann der nachträgliche Wegfall dieser Zuerkennungsvoraussetzung im Wege der Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ MSG 2010 sanktioniert werden. Diese Möglichkeit dient der Umsetzung des Prinzips der Abhängigkeit der Mindestsicherungsleistung vom Einsatz der Arbeitskraft zu einem nach Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung liegenden Zeitpunkt. Die in § 7 Abs. 7 NÖ MSG 2010 festgelegte Verknüpfung zwischen Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz liegt jedoch nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person während einer bestimmten Zeit vom Arbeitsmarktservice wegen des Nichtantrittes einer Arbeitsstelle gesperrt ist, sodass sie in diesem Zeitraum gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 NÖ MSG 2010 aufgrund dieser Maßnahme nach § 10 AlVG 1977 als nicht bereit gilt, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Ist für diesen Zeitraum aber keine Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen vorgelegen, darf das VwG daher in Ermangelung einer bestehenden Leistungszuerkennung für den fraglichen Zeitraum nicht mit einer Leistungskürzung vorgehen, sondern hat die fehlende Bereitschaft zum Arbeitseinsatz im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 zu übertragenWurde wegen Erfüllung aller Zuerkennungsvoraussetzungen das Bestehen eines Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bejaht und diese zuerkannt, fällt aber die Arbeitsbereitschaft während des Zuerkennungszeitraums weg, so kann der nachträgliche Wegfall dieser Zuerkennungsvoraussetzung im Wege der Kürzungsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG 2010 sanktioniert werden. Diese Möglichkeit dient der Umsetzung des Prinzips der Abhängigkeit der Mindestsicherungsleistung vom Einsatz der Arbeitskraft zu einem nach Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung liegenden Zeitpunkt. Die in Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG 2010 festgelegte Verknüpfung zwischen Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz liegt jedoch nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person während einer bestimmten Zeit vom Arbeitsmarktservice wegen des Nichtantrittes einer Arbeitsstelle gesperrt ist, sodass sie in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ MSG 2010 aufgrund dieser Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG 1977 als nicht bereit gilt, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Ist für diesen Zeitraum aber keine Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen vorgelegen, darf das VwG daher in Ermangelung einer bestehenden Leistungszuerkennung für den fraglichen Zeitraum nicht mit einer Leistungskürzung vorgehen, sondern hat die fehlende Bereitschaft zum Arbeitseinsatz im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 zu übertragen European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100062.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.