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{'item': 'Ra 2022/10/0063'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlRa 2022/10/0063 RechtssatzDer Begriff der Umweltinformation ist schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen (vgl. den Umsetzungshinweis in § 1 Abs. 2 Wr. UmweltinformationsG 2001) grundsätzlich weit zu verstehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein (vgl. VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014; VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120; 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A; EuGH 20.1.2021, Land Baden-Württemberg, C-619/19). Davon ausgehend ist nicht zu erkennen, dass nicht auch die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet eingeleiteten Verfahren, deren Verfahrensziel die Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ist, als Information über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten anzusehen ist, die sich auf die in den § 2 Z 1 und 2 legcit. genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dass diese Information noch keine Gewissheit über die zur Entfernung beantragte bzw. bewilligte Anzahl von Bäumen verschafft, ändert nichts daran, dass eine wahrscheinliche Auswirkung auf die in den § 2 Z 1 und 2 Wr. UmweltinformationsG 2001 genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren nicht verneint werden kann.Der Begriff der Umweltinformation ist schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen vergleiche den Umsetzungshinweis in Paragraph eins, Absatz 2, Wr. UmweltinformationsG 2001) grundsätzlich weit zu verstehen. Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein vergleiche VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014; VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120; 16.3.2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg. 19334 A; EuGH 20.1.2021, Land Baden-Württemberg, C-619/19). Davon ausgehend ist nicht zu erkennen, dass nicht auch die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet eingeleiteten Verfahren, deren Verfahrensziel die Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Entfernung von Bäumen ist, als Information über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten anzusehen ist, die sich auf die in den Paragraph 2, Ziffer eins und 2 legcit. genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dass diese Information noch keine Gewissheit über die zur Entfernung beantragte bzw. bewilligte Anzahl von Bäumen verschafft, ändert nichts daran, dass eine wahrscheinliche Auswirkung auf die in den Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Wr. UmweltinformationsG 2001 genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren nicht verneint werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100063.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.