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{'item': 'Ra 2022/10/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlRa 2022/10/0094 RechtssatzNach § 66 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1977 gilt die (dortige) Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Nach § 66 Abs. 1 vierter Satz legcit. gilt die (dortige) Einmalzahlung nicht als anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-GrundsatzG

  1. Die diesbezügliche Bezugnahme im dritten Satz des § 66 Abs. 1 AlVG 1977 ("Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen") bezieht sich schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nur auf bundesgesetzliche Regelungen, somit nicht auf solche nach dem NÖ SHG AusführungsG
  2. Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme im vierten Satz des § 66 Abs. 1 AlVG 1977 auf § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits im dritten Satz des § 66 Abs. 1 legcit. eine mit dem vierten Satz inhaltlich übereinstimmende Regelung bezüglich einer Leistung nach § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 getroffen wurde. Es ist bei der Norminterpretation nämlich nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055; VwGH 4.4.2002, 97/08/0468, VwSlg. 15805 A). Davon ausgehend ergibt sich aus § 66 Abs. 4 AlVG 1977, der - anders als die Abs. 2 und 3 des § 66 legcit. - gerade nicht auf den vierten Satz des § 66 Abs. 1 legcit. verweist, aber unmissverständlich, dass der Bundesgesetzgeber in dieser Bestimmung gerade nicht vorgesehen hat, dass die damit normierte Einmalzahlung nicht als anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 gilt.Nach Paragraph 66, Absatz eins, dritter Satz AlVG 1977 gilt die (dortige) Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Nach Paragraph 66, Absatz eins, vierter Satz legcit. gilt die (dortige) Einmalzahlung nicht als anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-GrundsatzG
  3. Die diesbezügliche Bezugnahme im dritten Satz des Paragraph 66, Absatz eins, AlVG 1977 ("Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen") bezieht sich schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nur auf bundesgesetzliche Regelungen, somit nicht auf solche nach dem NÖ SHG AusführungsG
  4. Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme im vierten Satz des Paragraph 66, Absatz eins, AlVG 1977 auf Paragraph 7, Absatz 5, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits im dritten Satz des Paragraph 66, Absatz eins, legcit. eine mit dem vierten Satz inhaltlich übereinstimmende Regelung bezüglich einer Leistung nach Paragraph 7, Absatz 5, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 getroffen wurde. Es ist bei der Norminterpretation nämlich nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2016/10/0055; VwGH 4.4.2002, 97/08/0468, VwSlg. 15805 A). Davon ausgehend ergibt sich aus Paragraph 66, Absatz 4, AlVG 1977, der - anders als die Absatz 2 und 3 des Paragraph 66, legcit. - gerade nicht auf den vierten Satz des Paragraph 66, Absatz eins, legcit. verweist, aber unmissverständlich, dass der Bundesgesetzgeber in dieser Bestimmung gerade nicht vorgesehen hat, dass die damit normierte Einmalzahlung nicht als anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 gilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100094.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.