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{'item': 'Ra 2022/10/0109'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2022 GeschäftszahlRa 2022/10/0109 RechtssatzDie in § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Frist wurde mit der Neufassung des § 15 Abs. 3 StudFG 1992 durch die Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 von 24 Monaten auf 30 Monate verlängert (vgl. RV 53 BlgNR

  1. GP 32). Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung von einem Verständnis der "Aufnahme" eines aufbauenden Masterstudiums dahin ausgegangen, dass dieses "immer nur zu Semesterbeginn begonnen werden" kann. Dieser Umstand in Verbindung mit der zweijährigen Berufstätigkeit nach dem Bachelorabschluss war nach den Materialien Grund für die Verlängerung der maximalen Frist zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Aufnahme des Masterstudiums von 24 Monaten auf 30 Monate. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass - jedenfalls seit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 - dem Gesetz ein Begriffsverständnis zugrunde liegt, wonach mit der Aufnahme eines Masterstudiums iSd. § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 auf den Beginn eines Semesters - nicht aber auf die Zulassung zum Masterstudium - abgestellt wird. Das Studienrecht ist für die Auslegung des StudFG 1992 nur dann von Bedeutung, wenn das StudFG 1992 an im Studienrecht geregelte Sachverhalte anknüpft, ohne ausdrücklich oder zumindest erschließbar selbst eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. VwGH 17.9.2014, 2012/10/0045). Von Letzterem ist nach dem Gesagten im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG 1992 jedenfalls seit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2014 auszugehen.Die in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG 1992 vorgesehene Frist wurde mit der Neufassung des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG 1992 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, von 24 Monaten auf 30 Monate verlängert vergleiche Regierungsvorlage 53 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 32). Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung von einem Verständnis der "Aufnahme" eines aufbauenden Masterstudiums dahin ausgegangen, dass dieses "immer nur zu Semesterbeginn begonnen werden" kann. Dieser Umstand in Verbindung mit der zweijährigen Berufstätigkeit nach dem Bachelorabschluss war nach den Materialien Grund für die Verlängerung der maximalen Frist zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Aufnahme des Masterstudiums von 24 Monaten auf 30 Monate. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass - jedenfalls seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, - dem Gesetz ein Begriffsverständnis zugrunde liegt, wonach mit der Aufnahme eines Masterstudiums iSd. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG 1992 auf den Beginn eines Semesters - nicht aber auf die Zulassung zum Masterstudium - abgestellt wird. Das Studienrecht ist für die Auslegung des StudFG 1992 nur dann von Bedeutung, wenn das StudFG 1992 an im Studienrecht geregelte Sachverhalte anknüpft, ohne ausdrücklich oder zumindest erschließbar selbst eine abweichende Regelung zu treffen vergleiche VwGH 17.9.2014, 2012/10/0045). Von Letzterem ist nach dem Gesagten im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, StudFG 1992 jedenfalls seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100109.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.