RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlRa 2022/10/0115 Rechtssatz§ 4 OÖ SHG AusführungsG 2020 regelt (lediglich) den "Bedarfszeitraum", als dieser einen tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich voraussetzt und frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung beginnt. Der Bedarfszeitraum (der in den "Allgemeinen Bestimmungen" des
- Hauptstückes des OÖ SHG AusführungsG 2020 geregelt ist) bestimmt somit einen Zeitrahmen, der abstrakt die äußeren Grenzen der Gewährung von Sozialhilfe absteckt. In diesem Zusammenhang ist auf die Gesetzesmaterialien zu § 4 OÖ SHG AusführungsG 2020 zu verweisen, wonach mit dieser Bestimmung "klargestellt" werden soll, "dass die Gewährung von Sozialhilfe an den tatsächlichen, rechtmäßigen Aufenthalt [...] geknüpft ist und frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung beginnen kann" (vgl. Bericht des Sozialausschusses, Blg. 1180/2019, XXVIII. GP Oö. LT, S. 8). Davon zu unterscheiden ist der (innerhalb des Bedarfszeitraumes gelegene) Leistungszeitraum, für den die im konkreten Fall zu bestimmenden Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind und dessen nähere Bestimmungen sich in § 24 OÖ SHG AusführungsG 2020 (im
- Hauptstück "Leistung der Sozialhilfe") finden. Eine entsprechende Abgrenzung findet sich auch in § 3 Abs. 6 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 ("Bedarfszeitraum") gegenüber jenen den Leistungszeitraum und die Voraussetzungen der Zuerkennung betreffenden Vorschriften in § 3 Abs. 6 zweiter Satz und § 4 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019.Paragraph 4, OÖ SHG AusführungsG 2020 regelt (lediglich) den "Bedarfszeitraum", als dieser einen tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich voraussetzt und frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung beginnt. Der Bedarfszeitraum (der in den "Allgemeinen Bestimmungen" des
- Hauptstückes des OÖ SHG AusführungsG 2020 geregelt ist) bestimmt somit einen Zeitrahmen, der abstrakt die äußeren Grenzen der Gewährung von Sozialhilfe absteckt. In diesem Zusammenhang ist auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 4, OÖ SHG AusführungsG 2020 zu verweisen, wonach mit dieser Bestimmung "klargestellt" werden soll, "dass die Gewährung von Sozialhilfe an den tatsächlichen, rechtmäßigen Aufenthalt [...] geknüpft ist und frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung beginnen kann" vergleiche Bericht des Sozialausschusses, Blg. 1180 aus 2019,, römisch 28 . Gesetzgebungsperiode Oö. LT, S. 8). Davon zu unterscheiden ist der (innerhalb des Bedarfszeitraumes gelegene) Leistungszeitraum, für den die im konkreten Fall zu bestimmenden Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind und dessen nähere Bestimmungen sich in Paragraph 24, OÖ SHG AusführungsG 2020 (im
- Hauptstück "Leistung der Sozialhilfe") finden. Eine entsprechende Abgrenzung findet sich auch in Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 ("Bedarfszeitraum") gegenüber jenen den Leistungszeitraum und die Voraussetzungen der Zuerkennung betreffenden Vorschriften in Paragraph 3, Absatz 6, zweiter Satz und Paragraph 4, Sozialhilfe-GrundsatzG
- European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100115.L01