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{'item': 'Ra 2022/10/0181'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2023 GeschäftszahlRa 2022/10/0181 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2022/10/0182 RechtssatzDas Krnt NatSchG 2002 sieht - seit der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 - in Bezug auf den Bewilligungstatbestand nach § 5 Abs. 1 lit. i eine Ausnahme für "sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind", vor. Eine vergleichbare Ausnahme für eine derartige Nutzung von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a ist dem Krnt NatSchG 2002 hingegen nicht zu entnehmen (vgl. zu Lagerplätzen auch die Rechtslage in anderen Bundesländern, etwa § 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c SlbgNatSchG 1999; § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NatSchG 2000; § 33 Abs. 1 lit. m Vlbg NatSchG 1997; siehe weiters die generelle Ausnahme in § 2 Abs. 2 Tir NatSchG 2005). Es bedarf im Revisionsfall daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lagerung von foliierten Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen wäre (vgl. die Rechtsprechung, wonach als "Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung", für die § 2 Abs. 2 Tir NatSchG 2005 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert, nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, VwGH 29.9.2010, 2009/10/0051; VwGH 3.9.2001, 99/10/0011). Es kann auch aus § 24 Abs. 2 Krnt NatSchG 2002 eine derartige Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht abgeleitet werden, sieht diese Bestimmung doch lediglich vor, dass in einer Naturschutzgebietsverordnung der Landesregierung nach § 23 Abs. 1 legcit. (u.a.) für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung "insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen [sind], als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist". Dass aufgrund des § 24 Abs. 2 legcit. "die Zwischenlagerung von Siloballen ... im Naturschutzgebiet gestattet ist", trifft demnach nicht zu.Das Krnt NatSchG 2002 sieht - seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021, - in Bezug auf den Bewilligungstatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, eine Ausnahme für "sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind", vor. Eine vergleichbare Ausnahme für eine derartige Nutzung von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, ist dem Krnt NatSchG 2002 hingegen nicht zu entnehmen vergleiche zu Lagerplätzen auch die Rechtslage in anderen Bundesländern, etwa Paragraph 25, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera c, SlbgNatSchG 1999; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ NatSchG 2000; Paragraph 33, Absatz eins, Litera m, Vlbg NatSchG 1997; siehe weiters die generelle Ausnahme in Paragraph 2, Absatz 2, Tir NatSchG 2005). Es bedarf im Revisionsfall daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Lagerung von foliierten Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen wäre vergleiche die Rechtsprechung, wonach als "Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung", für die Paragraph 2, Absatz 2, Tir NatSchG 2005 eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht normiert, nicht schon Maßnahmen anzusehen sind, die einer derartigen Nutzung dienen, sondern nur solche, die per se der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, VwGH 29.9.2010, 2009/10/0051; VwGH 3.9.2001, 99/10/0011). Es kann auch aus Paragraph 24, Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 eine derartige Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht abgeleitet werden, sieht diese Bestimmung doch lediglich vor, dass in einer Naturschutzgebietsverordnung der Landesregierung nach Paragraph 23, Absatz eins, legcit. (u.a.) für die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung "insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen [sind], als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzwecks verbunden ist". Dass aufgrund des Paragraph 24, Absatz 2, legcit. "die Zwischenlagerung von Siloballen ... im Naturschutzgebiet gestattet ist", trifft demnach nicht zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100181.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.