RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2023 GeschäftszahlRa 2022/11/0006 RechtssatzDer EuGH hat in einer Reihe von Rechtssachen entschieden, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 10 EG bzw. Art. 4 Abs. 3 EUV nationalen Regelungen entgegenstehe, nach welchen die im Dienst von Organen oder Einrichtungen der Union zurückgelegten Arbeitszeiten für Ansprüche bzw. die Höhe von Ansprüchen auf im System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehene Leistungen, auf welche die Betroffenen Anspruch gehabt hätten, wenn sie während dieser Zeiten diesem System angeschlossen gewesen wären, nicht berücksichtigt wurden (vgl. EuGH 16.12.2004, My, C-293/03, betreffend vorgezogene Altersrente; 9.7.2010, Ricci und Pisaneschi, C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, betreffend [vorgezogene] Altersrente; 4.2.2015, Melchior, C-647/13, betreffend Arbeitslosengeld; 10.9.2015, Wojciechowski, C-408/14, betreffend Altersrente; 13.2.2019, Rohart, C-179/18, betreffend Altersrente). Der Gerichtshof begründete dies im Wesentlichen damit, dass solche nationalen Regelungen eine abschreckende Wirkung auf die Einstellung von Bediensteten bei den Organen der Union und den Verbleib im Dienst dieser Organe haben könnten (vgl. EuGH My, C-293/03, Rn. 47; Melchior, C-647/13, Rn. 27 ff.; Wojciechowski, C-408/14, Rn. 43 f.; Rohart, C-179/18, Rn. 19 ff.). Diese Rechtsprechung ist auch im Revisionsfall maßgeblich. Ein österreichischer Arbeitnehmer, der in der österreichischen Sozialversicherung versichert ist, liefe nämlich durch die Annahme einer Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union und dem Verbleib im Dienst dieses Organs Gefahr, dass er bzw. eine ebenfalls dem GKFS angeschlossene Angehörige bei der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen in österreichischen Krankenanstalten höhere Gebühren für gleiche Leistungen bezahlen müsste, als wenn er diese Stelle nicht angenommen hätte. Dies wäre aber vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der seinen Ausdruck in Art. 4 Abs. 3 EUV findet, nicht vereinbar.Der EuGH hat in einer Reihe von Rechtssachen entschieden, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 10, EG bzw. Artikel 4, Absatz 3, EUV nationalen Regelungen entgegenstehe, nach welchen die im Dienst von Organen oder Einrichtungen der Union zurückgelegten Arbeitszeiten für Ansprüche bzw. die Höhe von Ansprüchen auf im System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehene Leistungen, auf welche die Betroffenen Anspruch gehabt hätten, wenn sie während dieser Zeiten diesem System angeschlossen gewesen wären, nicht berücksichtigt wurden vergleiche EuGH 16.12.2004, My, C-293/03, betreffend vorgezogene Altersrente; 9.7.2010, Ricci und Pisaneschi, C-286/09 und C-287/09, EU:C:2010:420, betreffend [vorgezogene] Altersrente; 4.2.2015, Melchior, C-647/13, betreffend Arbeitslosengeld; 10.9.2015, Wojciechowski, C-408/14, betreffend Altersrente; 13.2.2019, Rohart, C-179/18, betreffend Altersrente). Der Gerichtshof begründete dies im Wesentlichen damit, dass solche nationalen Regelungen eine abschreckende Wirkung auf die Einstellung von Bediensteten bei den Organen der Union und den Verbleib im Dienst dieser Organe haben könnten vergleiche EuGH My, C-293/03, Rn. 47; Melchior, C-647/13, Rn. 27 ff.; Wojciechowski, C-408/14, Rn. 43 f.; Rohart, C-179/18, Rn. 19 ff.). Diese Rechtsprechung ist auch im Revisionsfall maßgeblich. Ein österreichischer Arbeitnehmer, der in der österreichischen Sozialversicherung versichert ist, liefe nämlich durch die Annahme einer Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union und dem Verbleib im Dienst dieses Organs Gefahr, dass er bzw. eine ebenfalls dem GKFS angeschlossene Angehörige bei der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen in österreichischen Krankenanstalten höhere Gebühren für gleiche Leistungen bezahlen müsste, als wenn er diese Stelle nicht angenommen hätte. Dies wäre aber vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der seinen Ausdruck in Artikel 4, Absatz 3, EUV findet, nicht vereinbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110006.L01
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