RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2023 GeschäftszahlRo 2022/11/0007 RechtssatzTrägt weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten, ist dieser gemäß § 46 NÖ KAG zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet. Fraglich ist, ob diese Bestimmung auch für die im Revisionsfall gegenständliche Behandlungsgebühr (für ambulante Leistungen) anwendbar ist. Zwar erwähnt die Überschrift des § 46 leg. cit. ("Einbringung von Pflegegebühren von Privatpatienten") lediglich die Gebühren für stationäre Leistungen (Pflegegebühren) und ist die Zahlungspflicht nach dem Wortlaut der Bestimmung davon abhängig, dass die "Kosten der Anstaltspflege" nicht von näher genannten Dritten getragen werden. Allerdings verpflichtet § 46 leg. cit. die darin genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich nicht nur zur Bezahlung der Pflege-, sondern auch der Sondergebühren, wozu auch die Behandlungsgebühr für ambulante Leistungen zählt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. d leg. cit.). § 46 leg. cit. ist demnach so zu verstehen, dass die Behandlungsgebühr für nicht-sozialversicherte Personen, für welche die Abrechnung ambulanter Leistungen also nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds erfolgt, von diesen Personen selbst zu tragen ist. Über diese Gebühr ist gemäß § 46a leg. cit. nach erbrachter Leistung eine Rechnung zu stellen.Trägt weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten, ist dieser gemäß Paragraph 46, NÖ KAG zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet. Fraglich ist, ob diese Bestimmung auch für die im Revisionsfall gegenständliche Behandlungsgebühr (für ambulante Leistungen) anwendbar ist. Zwar erwähnt die Überschrift des Paragraph 46, leg. cit. ("Einbringung von Pflegegebühren von Privatpatienten") lediglich die Gebühren für stationäre Leistungen (Pflegegebühren) und ist die Zahlungspflicht nach dem Wortlaut der Bestimmung davon abhängig, dass die "Kosten der Anstaltspflege" nicht von näher genannten Dritten getragen werden. Allerdings verpflichtet Paragraph 46, leg. cit. die darin genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich nicht nur zur Bezahlung der Pflege-, sondern auch der Sondergebühren, wozu auch die Behandlungsgebühr für ambulante Leistungen zählt vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, leg. cit.). Paragraph 46, leg. cit. ist demnach so zu verstehen, dass die Behandlungsgebühr für nicht-sozialversicherte Personen, für welche die Abrechnung ambulanter Leistungen also nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds erfolgt, von diesen Personen selbst zu tragen ist. Über diese Gebühr ist gemäß Paragraph 46 a, leg. cit. nach erbrachter Leistung eine Rechnung zu stellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110007.J04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.