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{'item': 'Ro 2022/11/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2023 GeschäftszahlRo 2022/11/0007 RechtssatzAus den Bestimmungen des NÖ KAG ergibt sich gerade nicht, dass vom Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt für ambulante Leistungen, wie sie für den Revisionswerber (einen EU-Beamten im Ruhestand, welcher der GKFS angeschlossen und nicht in der österreichischen Sozialversicherung versichert ist) erbracht wurden, für in der Sozialversicherung versicherte Personen und für Personen, auf welche dies - wie beim Revisionswerber - nicht zutrifft, Gebühren in derselben Höhe anzusetzen wären. Die Gebühren- bzw. Verrechnungssysteme für in der Sozialversicherung versicherte und nicht versicherte Personen sind nämlich grundlegend verschieden, weil sie hier über eine pauschale Abgeltung, dort über die Verrechnung nach Einzelleistungen erfolgen. Der Revisionswerber hat sowohl in seiner Beschwerde als auch in seiner Revision mit näherer Begründung vorgebracht, dass die ihm in Rechnung gestellte Behandlungsgebühr wesentlich höher sei als die Abgeltung, welche der Rechtsträger der Krankenanstalt für die verfahrensgegenständlichen ambulanten Leistungen vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds erhalten habe. Mit der Höhe dieser Abgeltung, welche im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGH

  1. April 2019, Wattiau, T-737/17; EuGH
  2. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98) eine entscheidungsmaßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der dem Revisionswerber in Rechnung gestellten Behandlungsgebühr darstellt, hat sich das VwG aber gar nicht auseinandergesetzt.Aus den Bestimmungen des NÖ KAG ergibt sich gerade nicht, dass vom Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt für ambulante Leistungen, wie sie für den Revisionswerber (einen EU-Beamten im Ruhestand, welcher der GKFS angeschlossen und nicht in der österreichischen Sozialversicherung versichert ist) erbracht wurden, für in der Sozialversicherung versicherte Personen und für Personen, auf welche dies - wie beim Revisionswerber - nicht zutrifft, Gebühren in derselben Höhe anzusetzen wären. Die Gebühren- bzw. Verrechnungssysteme für in der Sozialversicherung versicherte und nicht versicherte Personen sind nämlich grundlegend verschieden, weil sie hier über eine pauschale Abgeltung, dort über die Verrechnung nach Einzelleistungen erfolgen. Der Revisionswerber hat sowohl in seiner Beschwerde als auch in seiner Revision mit näherer Begründung vorgebracht, dass die ihm in Rechnung gestellte Behandlungsgebühr wesentlich höher sei als die Abgeltung, welche der Rechtsträger der Krankenanstalt für die verfahrensgegenständlichen ambulanten Leistungen vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds erhalten habe. Mit der Höhe dieser Abgeltung, welche im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH
  3. April 2019, Wattiau, T-737/17; EuGH
  4. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98) eine entscheidungsmaßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der dem Revisionswerber in Rechnung gestellten Behandlungsgebühr darstellt, hat sich das VwG aber gar nicht auseinandergesetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110007.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.